Für die Integration, die Deutschsprachförderung, die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen und für eine berufliche Eingliederung stehen spezielle Maßnahmen und Instrumente zur Verfügung.
6.2.1 Integrationskurse
Am Beginn des Integrationsprozesses steht vielfach ein Integrationskurs, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Umfang von bis zu 700 Unterrichtseinheiten gefördert wird. Kernelemente sind ein Deutschsprachkurs und ein erster Orientierungskurs.
Auf die Teilnahme an einem Integrationskurs besteht grundsätzlich ein Anspruch für Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und denen eine Aufenthaltserlaubnis
- zu Erwerbszwecken,
- zum Zweck des Familiennachzugs,
- aus humanitären Gründen, als langfristig Aufenthaltsberechtigter oder
- aus besonderen Gründen erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Zugang haben auch Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung,
- bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt (sog. gute Bleibeperspektive) zu erwarten ist oder
- die vor dem 1.8.2019 eingereist sind, sich seit mindestens 3 Monaten gestattet in Deutschland aufhalten, nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend, arbeitslos gemeldet sind, beschäftigt sind oder in einer Berufsausbildung stehen bzw. in entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen gefördert werden (sog. Arbeitsmarktnähe). Auf diese Arbeitsmarktnähe wird verzichtet, wenn eine Erwerbstätigkeit aus Gründen der Kindererziehung nicht zumutbar ist.
Zugang haben zudem Personen, die eine Duldung insbesondere aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen besitzen.
Neben einem Anspruch bzw. der Zugangsberechtigung besteht allerdings auch eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs insbesondere für Personen,
- die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen und
- bei denen die Teilnahme an dem Kurs in einem Kooperationsplan mit dem Jobcenter vorgesehen ist.
Gleiches gilt für Personen, die von der Ausländerbehörde oder einer Leistungsbehörde nach dem AsylbLG zur Teilnahme aufgefordert werden..
6.2.2 Berufsbezogene Deutschsprachförderung
Die berufsbezogene Deutschsprachförderung ist ein Regelangebot des Bundes, das auf der Grundlage der vom BMAS erlassenen Deutschsprachförderverordnung durch das BAMF umgesetzt wird. Die Berufssprachkurse bauen auf dem allgemeinen Sprachangebot der Integrationskurse auf und setzen sich aus verschiedenen Kursen zusammen, die sich untereinander sowie mit Maßnahmen der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter kombinieren lassen.
Auch hier besteht eine Teilnahmeverpflichtung für Ausländer, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, wenn die Teilnahme in einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter vorgesehen ist.
Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich Personen, die arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind bzw. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie durch die Teilnahme ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können. Über die Teilnahmeberechtigung entscheidet das Jobcenter bzw. die Agentur für Arbeit.
Der Zugang für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ist unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Integrationskursen eröffnet.
Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung erhalten, wenn eine Duldung insbesondere aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erteilt ist oder wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen der Teilnahmeberechtigung erfüllen und sich seit mindestens 6 Monaten geduldet ihn Deutschland aufhalten. Die Berufssprachkurse sind für Beschäftigte grundsätzlich unter Kostenbeteiligung geöffnet.
6.2.3 Anerkennung von Qualifikationen
Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und -abschlüsse gelten spezielle Regelungen und Verfahren nach den Anerkennungsgesetzen des Bundes und der Länder. Hierzu beraten z. B. die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter oder spezielle Stellen des Bundesförderprogramms "Integration durch Qualifizierung – IQ".
6.2.4 Berufliche Eingliederung
Asylberechtigte, die uneingeschränkten Zugang zum deutschen Ausbildungs- und Arbeitsmarkt haben, können im Rahmen der Arbeitsmarktförderung nach dem SGB II und SGB III Leistungen zur beruflichen Eingliederung erhalten. Im Regelfall sind die Agenturen für Arbeit für Asylbewerber und Geduldete und die Jobcenter für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge zu...