1 Versicherungsrecht
1.1 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt kann dabei generell unterstellt werden – auch für Flüchtlinge gelten die Regelungen des Mindestlohngesetzes.
Unter dem Begriff des Beschäftigungsverhältnisses wird die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammengefasst. Wesentliches Merkmal ist, dass der Arbeitnehmer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen hat. Diese sog. persönliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen daraus, dass er den Weisungen seines Arbeitgebers hinsichtlich
- Inhalt,
- Durchführung,
- Zeit und Ort
der Beschäftigung folgen muss.
Werden Flüchtlinge mit einem Anspruch auf Arbeitsentgelt beschäftigt, sind sie ebenfalls grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Eine Differenzierung, welcher Personengruppe der Flüchtling konkret zuzuordnen ist, wird dabei nicht vorgenommen. Für den Eintritt der Sozialversicherungspflicht ist es auch ohne Bedeutung, ob diese Beschäftigung gegen eventuelle Beschäftigungsverbote verstößt.
Ausländerbeschäftigung ohne Genehmigung
Wird ein Ausländer ohne erforderliche Genehmigung oder ohne die erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt, wird gesetzlich vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von 3 Monaten bestanden hat.
1.2 Ausbildung/berufliche Eingliederung
Ein Ausbildungsverhältnis mit einem Anspruch auf Ausbildungsvergütung begründet ebenfalls Sozialversicherungspflicht. Dies gilt ohne Besonderheiten auch für Flüchtlinge. Werden Flüchtlingen Leistungen zur Förderung der Integration bzw. der beruflichen Eingliederung gewährt, stellt sich auch hier die Frage nach der Sozialversicherungspflicht dieser Maßnahmen. Beschäftigungsverhältnisse, die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgeübt werden, zählen zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.
Beitragsbemessungsgrundlage ist jeweils das erzielte Arbeitsentgelt. Die Bezuschussung (Förderung) durch die Arbeitsagentur hat keinen Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrundlage.
Einstiegsqualifizierung
Personen in der Einstiegsqualifizierung sind den Auszubildenden gleichgestellt.
1.3 Praktika
Für die versicherungsrechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob
- es sich um Aktivitäten im Rahmen beruflicher Berufsbildung handelt, oder
- im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung praktische Kenntnisse in einem Unternehmen vermittelt werden sollen und ob es sich um ein entgeltliches oder unentgeltliches Praktikum handelt.
Diese grundsätzliche Bewertung gilt auch uneingeschränkt für Praktika, die von Flüchtlingen ausgeübt werden.
Nachfolgend wird die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorgeschriebener und nicht vorgeschriebener Praktika tabellarisch dargestellt.
Folge für nicht vorgeschriebene Praktika
Bei nicht vorgeschriebenen Praktika kann ein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns entstehen, wodurch sich wiederum eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ergeben kann.
Vorgeschriebene Praktika |
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Vorpraktika |
Zwischenpraktika |
Nachpraktika |
Kranken-/Pflegeversicherung |
ohne Arbeitsentgelt nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer; keine Beiträge |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge |
ohne Arbeitsentgelt nicht versicherungspflichtig als Arbeitnehmer; keine Beiträge |
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mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer |
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mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer |
Rentenversicherung |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
Arbeitslosenversicherung |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig als Arbeitnehmer (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungsfrei; keine Beiträge |
ohne/mit Arbeitsentgelt versicherungspflichtig (Beiträge: ggf. Entgeltfiktion) |
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Nicht vorgeschriebene Praktika |
Kranken-/Pflegeversicherung |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei; pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. Werkstudent (= u. a. ≤ 20 Std. wö. Arbeitszeit) versicherungsfrei; kein Werkstudent (= u. a. > 20 Std. wö. Arbeitszeit) versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungsfrei; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Rentenversicherung |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungspflichtig; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt < 538 EUR mtl. versicherungspflichtig; kein pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versicherungspflichtig; ggf. pauschaler Beitrag Arbeitsentgelt > 538 EUR mtl. versicherungspflichtig |
Arbeitslosenversicherung |
Arbeitsentgelt ≤ 538 EUR mtl. versich... |