Im Rahmen des Asylverfahrens entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) darüber, welche der zur Verfügung stehenden Schutzarten im Einzelfall greift:

 
Asylberechtigung[1] Flüchtlingsschutz[2] Subsidiärer Schutz[3] Abschiebungsverbot[4] oder faktische Hinderung der Abschiebung

Wenn durch den Heimatstaat politische Verfolgung droht. Der Betroffene muss in seiner Menschenwürde verletzt worden sein.

Die Asylberechtigung wird wegen der in Art. 16a Abs. 2 GG verankerten Drittstaatenregelung kaum erteilt. Es muss der Nachweis erbracht werden, dass der Flüchtling unmittelbar aus dem Fluchtland mit einem Flugzeug in die Bundesrepublik eingereist ist, was kaum einem Flüchtling gelingt.

Wenn das Leben oder die Freiheit in der Heimat aufgrund der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung bedroht ist.

Flüchtlingsschutz ist auch bei Einreise über sicheren Drittstaat möglich und auch dann, wenn der Betroffene nicht von staatlicher Seite verfolgt wird, der Heimatstaat aber keinen Schutz vor der Verfolgung gewährt.
Weder Flüchtlingsschutz noch Asylberechtigung kann gewährt werden, im Herkunftsland droht aber eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (z. B. drohende Vollstreckung einer Todesstrafe oder Folter). Wenn die Möglichkeit der Ausreise nicht gegeben ist (z. B. wegen fehlender Papiere, Krankheit oder fehlender Transportwege).
Hoher Schutzstatus Hoher Schutzstatus Mittlerer Schutzstatus Mittlerer bis niedriger Schutzstatus
[2] Nach Genfer Flüchtlingskonvention gem. § 60 Abs. 1 AufenthG.

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