Zunächst stellt sich die Frage, ob der Vermieter bzw. das vermietende Wohnungsunternehmen einen Mietvertrag
- mit dem Flüchtling oder
- mit der Gemeinde
abschließt.
5.1 Mietvertragsabschluss mit Gemeinde
In diesem Fall mietet die Gemeinde die Wohnung an und vermietet diese mittels Untermietvertrag an Flüchtlinge bzw. weist Flüchtlinge dieser Wohnung zu. Vertragspartner ist die Gemeinde.
5.2 Mietvertragsabschluss mit Flüchtling
Wird der Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter direkt abgeschlossen, ist neben der Identität, dem Aufenthaltsstatus und der Wohnsitzauflage vorab zu klären, ob der Mieter – was bei der Vermietung an Flüchtlinge regelmäßig der Fall sein dürfte – staatliche Leistungen erhält. In diesem Fall sollte sich der Vermieter mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und dafür sorgen, dass die Miete direkt von der Behörde an ihn angewiesen wird.
5.3 Welche Behörde ist zuständig: Jobcenter oder Sozialamt?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus des Flüchtlings. Die nachfolgende Tabelle gibt eine grobe Übersicht. Der Mietinteressent selbst sollte jedoch regelmäßig Auskunft darüber geben können, welche Behörde für ihn zuständig ist.
Aufenthaltsnachweis |
Zuständige Behörde |
Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) |
Sozialamt |
Duldung (§ 60a AufenthG) |
Sozialamt |
Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 1 und 2 AufenthG), wenn Aufenthalt nicht wegen Krieges im Heimatland erlaubt ist |
Jobcenter |
Aufenthaltserlaubnis (§ 23 Abs. 1 AufenthG), wenn Aufenthalt wegen Krieges im Heimatland nach Weisung der Länder erlaubt ist |
Sozialamt |
Aufenthaltserlaubnis (§ 23a AufenthG) länger als 6 Monate |
Jobcenter |
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG), also anerkannte Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft oder Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG |
Jobcenter |
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG): Nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erhalten AE für vorübergehenden Aufenthalt, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern |
Sozialamt |
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG): AE wird abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG wegen besonderer Umstände des Einzelfalls verlängert |
Jobcenter |
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG), wenn weniger als 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung vergangen sind |
Sozialamt |
Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 5 AufenthG), wenn mehr als 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung vergangen sind |
Jobcenter |
Aufenthaltserlaubnis (§ 25a AufenthG) Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden |
Jobcenter |
Aufenthaltserlaubnis (§ 25b AufenthG) Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration |
Jobcenter |
5.4 Mietangebot vorlegen
Der zuständigen Behörde ist ein schriftliches Mietangebot vorzulegen, das Angaben zur Lage der Wohnung, zu Größe und Ausstattung sowie zur Miethöhe enthält. Zu beachten ist, dass sich die von den Gemeinden und Städten bezahlten Höchstmieten von Ort zu Ort unterscheiden.
Erhält der Flüchtling Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII (bei fehlender Arbeitsfähigkeit), werden die Kosten der Unterkunft übernommen.
Es sollte ein Standardmietvertrag verwendet werden. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. hat z. B. einen Mietvertrag mit Übersetzung in arabischer, englischer und französischer Sprache herausgegeben.
Es ist darauf zu achten, dass folgende Angaben jeweils separat aufgeführt sind:
- Grundmiete
- kalte Nebenkosten
- warme Nebenkosten (Kosten für Heizung und Warmwasser)
- evtl. Kosten für Möblierung
- Kaution
Einige Gemeinden verlangen neben der Vorlage des Mietangebots auch einen Eigentumsnachweis des Vermieters, wie z. B eine Kopie des Grundbuchauszugs. Darüber hinaus verlangen manche Gemeinden auch, dass ein unbefristetes Mietverhältnis bzw. ein befristetes von mindestens 6 Monaten Dauer eingegangen wird.
Nach Prüfung wird dem Vermieter die Angemessenheit bestätigt bzw. nicht bestätigt.
5.5 Mietvertrag abschließen
Verfügt der Vermieter über sämtliche Informationen und Bescheinigungen, wird der Mietvertrag in der Fassung, die vorab als Entwurf an die zuständige Stelle zur Prüfung übersendet worden ist, in zweifacher Ausfertigung ausgestellt.
Für den Fall, dass der Vermieter z. B. den Mustermietvertrag des GdW verwendet, der in arabischer, englischer und französischer Übersetzung vorliegt, ist zu beachten, dass nur die deutsche Vertragsversion unterschrieben wird und Rechtsgültigkeit erlangt! Die Übersetzungen dienen nur als Verständnishilfe.