Überblick

Extrem angespannte Wohnungsmärkte lassen abgewiesene Mietinteressenten immer wieder wegen Verstößen gegen das Antidiskriminierungsgesetz (ADG) zum Mittel der gerichtlichen Überprüfung greifen.

Dieser Beitrag soll sowohl einen Überblick als auch einen rechtlichen Rahmen bieten, welche Gesichtspunkte bei der Auswahl von Flüchtlingen als potenzielle Mieter zu beachten bzw. zu prüfen sind. Ziel ist eine diskriminierungsfreie und rechtssichere Auswahl unter Mietinteressenten mit einer Flüchtlingsbiografie.

Die gesetzlichen Anforderungen sind bei allen (gewerblich tätigen) Vermietern identisch, unabhängig von ihrer Rechtsform, also bei

  • Wohnungsgesellschaften,
  • Wohnungsgenossenschaften,
  • WEG-Verwaltern,
  • privaten Vermietern.

Lediglich private Vermieter, die eine Einliegerwohnung in ihrem Zweifamilienhaus vermieten, können von den Vorgaben abweichen. Natürlich besteht bei allen Entscheidungen ein individueller Ermessensspielraum. Vermieden werden sollte aber in jedem Fall ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 ADG. In diesem Fall muss der Abwägungsprozess vor Gericht offengelegt werden. Gelingt der Nachweis nicht, droht ein Bußgeld bzw. eine Entschädigung an den klagenden Mietinteressenten.

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