An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
Az.: ...
Folgesachenantrag wegen Ehegattenunterhalt |
In der Familiensache
der Frau ...
geboren am ...
(Anschrift)...
Staatsangehörigkeit: ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
gegen
Herrn ...
geboren am ...
(Anschrift)...
Staatsangehörigkeit: ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
machen wir namens und in Vollmacht der Antragstellerin in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ... die Folgesache Ehegattenunterhalt anhängig und beantragen:
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Der Antragstellerin wird für den nachfolgenden Antrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses eine monatlich im Voraus fällige Gesamtunterhaltsrente von ... EUR zu zahlen, und zwar ... EUR als Elementarunterhalt, ... EUR als Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt und ... EUR als Altersvorsorgeunterhalt. |
Begründung:
Mit dem vorliegenden Antrag macht die Antragstellerin im laufenden Scheidungsverfahren gegen den Antragsgegner ab der Rechtskraft der Scheidung ihren Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nach §§ 1572, 1578 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 BGB auf Elementarunterhalt, Krankheits- und Pflegevorsorgeunterhalt sowie Altersvorsorgeunterhalt entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen geltend.
Der Antragsgegner war trotz Aufforderung durch die Antragstellerin im Schreiben vom ... nicht bereit, einen Unterhaltstitel betreffend den Geschiedenenunterhalt zu errichten.
Die Beteiligten sind seit dem ... miteinander verheiratet und leben seit dem ... getrennt. Ihre Kinder ... und ... sind nunmehr volljährig und wirtschaftlich selbständig.
Die Antragstellerin ist Hausfrau und hat kein Einkommen und kein Vermögen. In ihrem Beruf als ... hat sie zuletzt im Jahre ... gearbeitet. Seit dem Jahr ... leidet sie an ... und ist seit dem nicht mehr erwerbsfähig. Dieser Zustand besteht bereits seit ...
Beweis: Vorlage des ärztlichen Attestes des behandelnden Arztes ... vom ..., Anlage K 1, in Kopie anbei
Trotz ärztlicher Behandlung sind die Leiden nicht mehr vollständig heilbar. Die Krankheit wirkt sich auf die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin wie folgt aus:
...
Damit ist die Antragstellerin als dauernd erwerbsunfähig anzusehen.
Beweis: ein vom Gericht zu bestellendes ärztliches Sachverständigengutachten
Mit dem Scheidungsbeschluss wird zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsausgleichs in Höhe von monatlich ... EUR durchzuführen sein. Gleichwohl wird die Antragstellerin erst ab der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente erhalten (§ 35 SGB VI).
Der Antragstellerin steht keine Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 43 SGB VI zu. Die von der Antragstellerin durch den Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften gelten nicht als Pflichtbeiträge für drei Jahre i.S.v. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (vgl. auch bereits nach altem Recht BSG FamRZ 1990, 1346; BVerfGE 75, 78).
Die Antragstellerin hat ihren Versicherungsschutz nicht über den 31.12.1983 hinaus durch eigene, freiwillige Beiträge aufrechterhalten. Dazu war sie als Hausfrau finanziell nicht in der Lage. Der Antragsgegner hätte für die Antragstellerin die freiwilligen Mindestbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund ab dem 1.1.1984 zahlen können. Dies hat er jedoch nicht getan.
Demnach ist der Antragsgegner verpflichtet, der bedürftigen Antragstellerin den hier berechneten Elementarunterhalt zu zahlen.
Darüber hinaus ist der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die erforderlichen Vorsorgeaufwendungen für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie des Alters zu zahlen.
Bisher ist die Antragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung des Antragsgegners nach § 10 SGB V als Ehefrau beitragsfrei mitversichert. Mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses wird die Antragstellerin ihren Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V verlieren. Die Antragstellerin wird jedoch nach der Scheidung automatisch bei der entsprechenden Krankenkasse weiterversichert (§ 188 Abs. 4 SGB V). Damit ist sie auch nach § 20 Abs. 3, § 50 Abs. 1 Satz 3 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert.
Der Antragsgegner übt den Beruf eines ... bei der Firma ... aus und hat mindestens ein um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ... EUR.
Beweis:...
Nennenswertes Vermögen haben die Beteiligten nicht gebildet, das in die Bedarfsdeckung hätte einfließen können. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren allein von der Haushaltsführung durch die Antragstellerin und das Einkommen des erwerbstätigen Antragsgegners geprägt.
Vor diesem Hintergrund berechnet sich ein vorläufiger monatlicher Elementarunterhalt der Antragstellerin in Höhe von ... EUR:
... EUR bereinigtes Nettoei...