Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Taschengeldanspruch der unterhaltspflichtigen Mutter gegen ihren Ehegatten der Pfändung unterliegt.
Sachverhalt
Der Kläger war Gläubiger eines gegen seine Mutter gerichteten rechtskräftigen Unterhaltstitels vom 16.8.2006. Er nahm den Beklagten, den Ehemann seiner Mutter, als Drittschuldner auf Zahlung in Anspruch, nachdem das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 9.3.2007 den "Unterhaltsanspruch, der der Schuldnerin gegenüber ihrem Ehemann zusteht", gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen hatte.
Mit seiner Klage machte er den gepfändeten Anspruch für den Monat April 2007 i.H.v. 1.000,00 EUR geltend. Das AG hat dem Antrag stattgegeben.
Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein und verfolgte wie auch erstinstanzlich weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Er berief sich darauf, dass der Anspruch der Schuldnerin auf Naturalunterhalt gerichtet und daher nicht pfändbar sei. Zudem bestritt er einen Taschengeldanspruch.
Das Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.
Entscheidung
Das OLG verwies auf die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Familienunterhalt gemäß den §§ 1360, 1360a BGB. Der Anspruch der Ehefrau des Beklagten sei zwar im Wesentlichen auf Unterhaltung in Natur und nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. In dem Anspruch auf Familienunterhalt sei jedoch ein bedingt pfändbarer und auf Zahlung gerichteter Taschengeldanspruch inbegriffen, den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 9.3.2007 mit umfasse.
In der Sache stehe der Titelschuldnerin gegen den Beklagten ein Taschengeldanspruch in Höhe von monatlich 130,00 EUR zu. Der haushaltsführende Ehegatte habe, sofern nicht das Familieneinkommen durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt werde, gegen den anderen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes, das in der Regel 5 bis 7 % des verfügbaren Nettoeinkommens ausmache (BGH FamRZ 2004, 1784).
Nach den Darlegungen des Beklagten habe er im Jahre 2006 Renteneinkünfte i.H.v. 12.272,00 EUR und einen Überschuss der Mieteinkünfte über die Ausgaben von 14.300,00 EUR, insgesamt somit 26.572,00 EUR, erzielt. Nach Abzug diverser Aufwendungen verblieb nach Auffassung des OLG ein Familieneinkommen von rund 26.000,00 EUR jährlich und somit ca. 2.165,00 EUR monatlich.
Setze man den Grundbedarf der Familienmitglieder entsprechend dem notwendigen Selbstbehalt einer nicht erwerbstätigen Person mit je 770,00 EUR an, ergebe sich ein beträchtlicher Überschuss, der die Zahlung eines Taschengeldes an die Titelschuldnerin erlaube. Danach setzte das OLG den Wert des Anspruchs der Titelschuldnerin auf Naturalunterhalt mit der Hälfte des Familieneinkommens von ca. 1.083,00 EUR und den Taschengeldanspruch mit 6 % des Familieneinkommens, somit 130,00 EUR an.
Im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze einer nicht unterhaltsverpflichteten Person von derzeit monatlich 996,60 EUR nach § 850c ZPO, könne der Taschengeldanspruch der Titelschuldnerin i.H.v. monatlich 86,40 EUR (1.083,00 EUR - 996,60 EUR) wirksam gepfändet und dem Kläger zur Einziehung übertragen werden.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.09.2008, 6 UF 1/08