Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage der Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zwischen Eheleuten, durch die bestimmte Gegenstände dem Zugewinnausgleich nicht unterliegen sollen.
Sachverhalt
Der Ehemann verlangte von der Ehefrau Erstattung von Aufwendungen für den Umbau eines ihrem Alleineigentum stehenden Wohnanwesens.
Die Ehefrau hatte von ihren Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge das Alleineigentum an diesem Hausanwesen erhalten, ihren Eltern aber für bestimmte Fälle einen Rückübertragungsanspruch eingeräumt. Ein Rückübertragungsanspruch sollte u.a. für den Fall der Scheidung der Ehe bestehen. Nach Übergabe wurde das - später als Familienheim genutzte - Anwesen umgebaut. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand und schlossen in diesem Zusammenhang eine privatschriftliche Vereinbarung, in der einerseits der Ehemann auf "sämtliche Rechte an dem Gebäude ... und der noch zu bildenden zweiten Wohneinheit" für den Fall verzichtete, dass die Eltern der Ehefrau ihr Rückforderungsrecht in Anspruch nähmen. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Ehefrau für diesen Fall zur Erstattung der dem Ehemann durch den Umbau entstandenen Kosten. Nach der Trennung der Eheleute verlangte der Ehemann Erstattung behaupteter Aufwendungen i.H.v. ca. 50.000,00 EUR.
Das LG hat die Ehefrau zur Zahlung von 48.766,22 EUR an den Ehemann verurteilt.
Gegen dieses Urteil wandte sich die Ehefrau mit der Berufung. Das Rechtsmittel hatte in vollem Umfang Erfolg und führte in zweiter Instanz zur Abweisung der Klage.
Entscheidung
Anders als das LG hielt das OLG die privatschriftlich geschlossene Vereinbarung zwischen den Parteien gemäß § 125 BGB für formunwirksam. Bei der Vereinbarung der seinerzeit unstreitig verheirateten Parteien handele es sich um einen Ehevertrag i.S.v. § 1408 Abs. 1 BGB, der nach § 1410 BGB der notariellen Form bedurft habe. Die Vereinbarung sei unstreitig auch und gerade deshalb geschlossen worden, um die neu geschaffene Wohneinheit im Fall einer Scheidung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Der für einen Ehevertrag erforderliche Güterstandsbezug sei auch dann gegeben, wenn die Vertragsparteien den Zugewinnausgleich durch Herausnahme von Vermögensgegenständen modifizieren wollten. Dies sei hier der Fall gewesen. Angesichts der Konnexität der in dem Vertrag geregelten beiderseitigen Verpflichtungen sei von einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages auszugehen, somit auch der von der Ehefrau übernommenen Verpflichtung zum Aufwendungsersatz.
Der Ehemann könne sich auch nicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche gemäß §§ 705 ff. BGB berufen. Hinreichende Anhaltspunkte für die Gründung einer Ehegatten-Innengesellschaft ließen sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Es sei hier um Leistungen zum Umbau des Familienheims gegangen, es fehle daher an dem für die Annahme einer stillschweigend zustande gekommenen Ehegatten-Innengesellschaft erforderlichen Gesellschaftszweck, der über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehen müsse. Dem stehe auch nicht entgegen, dass innerhalb des Anwesens ein Büro an eine Buchhaltungs-Gesellschaft vermietet gewesen sei, an der der Ehemann beteiligt sei.
Auch Ansprüche des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kämen nicht in Betracht, weil solche Ansprüche tatbestandlich voraussetzten, dass die gesetzlichen Regeln über den Zugewinnausgleich zu einem der Sache nach für den Ehemann unzumutbaren Ergebnis führten. Dies werde jedoch von ihm nicht geltend gemacht und sei im Übrigen auch nicht feststellbar.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2009, 1 U 175/08