Normenkette

§ 313 BGB, § 242 BGB, §§ 633 ff. BGB

 

Kommentar

Ein formelhafter - ohne ausführliche Belehrung und eingehende Erörterung seiner einschneidenden Rechtsfolgen gemäß § 242 BGB unwirksamer - teilweiser Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder noch zu errichtender Eigentumswohnungen und Häuser in notariellen Verträgen kann auch dann vorliegen, wenn die Freizeichnung "alle erkennbaren Mängel" betrifft (Fortführung von BGHZ 74, 204; BGH, NJW 82, 2243; 84, 2094).

Es ist ohne Bedeutung, ob der vereinbarte teilweise Gewährleistungsausschluss in einem bei Vertragsschluss verwendeten Formular enthalten ist oder ob er - als häufig vorkommende Freizeichnungsklausel - formelhaft in einen Vertragstext übernommen wurde.

Im vorliegenden Fall ging es um den Erwerb einer neu erbauten und schon 9 Monate lang zur Miete bewohnten Doppelhaushäfte. Das AGB-Gesetz wurde auf diesen individuellen, nach dem Werkvertragsrecht des BGB abzuwickelnden Vertrag nicht angewendet, d. h. die Ungültigkeit der betreffenden Vertragspassagen über richterliche Inhaltskontrolle festgestellt. Bei einem Haftungsausschluss für nur "erkennbare Mängel" komme es auch auf die Erkenntnisfähigkeit der klagenden Käufer an. Zusätzliche Mängel, die erst der Sachverständige feststellen konnte, durften daher im Prozess gegen den Verkäufer geltend gemacht werden.

Der klagende Erwerber (Besteller), der einen Kostenvorschuss einklage, sei auch nicht gehindert, daneben die Feststellung zu begehren, dass der Unternehmer verpflichtet sei, auch die den Vorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen (entgegen Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 4. Aufl. Rdn. 362). Ein Besteller, der nicht zu überblicken vermag, ob der von ihm verlangte Vorschuss für die Mängelbeseitigung ausreiche, könne deshalb nicht gehindert werden, ergänzend die den Vorschuss übersteigende Kostentragungspflicht des Unternehmers feststellen zu lassen. Auch wenn eine solche Feststellung für die Unterbrechung der Verjährung unnötig erscheine, sei ein rechtliches Interesse des Bestellers daran doch zu bejahen.

 

Link zur Entscheidung

( BGH, Urteil vom 20.02.1986, VII ZR 318/84)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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