Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn die Vertragsbedingungen in mehreren Verträgen sprachlich unterschiedlich gefasst, in ihrem Kerngehalt aber identisch sind.[1] Wird eine vorgedruckte Klausel hand- oder maschinenschriftlich ergänzt, so bleibt sie eine Formularklausel, wenn der Gehalt der Klausel durch die Ergänzung nicht verändert wird (unselbstständige Ergänzungen, Einfügung einer Zahl, eines Betrags, eines Datums, Beschreibung des Mietobjekts).[2] Gleiches gilt, wenn die Klausel durch Ankreuzen kenntlich gemacht wird oder wenn der Verwender zwischen mehreren vorgedruckten Klauseln eine oder mehrere auswählt.[3]

 
Hinweis

Veränderung der Klausel

Wird eine Klausel dagegen so verändert, dass sich ein anderer Sinn ergibt, so ist zu prüfen, ob der Verwender den Formularvertrag regelmäßig in der gleichen Weise abändert. Ist dies der Fall, so gilt § 305 BGB; anderenfalls liegt eine Individualabrede vor.

Beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der den Schutz dieser Vorschrift in Anspruch nehmen will.[4] Das ist i. d. R. der Mieter. Bei Mietverträgen, die bereits nach dem äußeren Anschein als Formularvertrag zu erkennen sind (gedruckte Verträge), genügt es, wenn der Vertrag vorgelegt wird. Ist der Formularcharakter zweifelhaft (maschinengeschriebene oder handgeschriebene Verträge oder Vertragsteile), so muss der Mieter vortragen, dass der Vermieter den Vertrag oder eine bestimmte Klausel häufiger verwendet hat oder dass er dies beabsichtigt.

 
Achtung

Ähnliche Klauseln genügen

Es ist nicht erforderlich, dass genau die gleiche Klausel mehrmals verwendet wird, vielmehr genügt es, wenn der Regelungsgehalt der Klausel identisch ist.

Zu der Behauptung der mehrmaligen Verwendung muss der Vermieter im Prozess wahrheitsgemäß Stellung nehmen.[5] Eine Erklärung mit Nichtwissen[6] ist nicht zulässig, weil es sich insoweit um Tatsachen handelt, die der Wahrnehmung des Vermieters unterliegen. Ungenügend ist es auch, wenn sich der Vermieter lediglich darauf beruft, dass eine bestimmte Klausel handschriftlich in das Vertragsformular eingefügt worden ist.[7]

 
Wichtig

Indizwirkung von Änderungen

Der Grundsatz, wonach handschriftliche oder maschinenschriftliche Abänderungen von Formularverträgen oder Zusätze zu solchen Verträgen ein Indiz gegen den Formularcharakter darstellen, gilt bei der Miete nur dann, wenn die Abänderungen oder Zusätze im Hinblick auf Besonderheiten des Einzelfalls insbesondere mit Rücksicht auf die Person des Mieters erfolgt sind.

[2] BGHZ 99, 205; 102, 158; NJW 1992, 504.
[3] BGH, Urteil v. 3.7.1985, IVa ZR 246/83, NJW-RR 1986, 54; NJW 1992, 504.
[4] BGH, NJW 1992, 2162.
[7] § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB; ähnlich Willemsen, in NJW 1982, 1122: Den Verwender treffe eine prozessuale Mitwirkungspflicht; er handle treuwidrig, wenn er die typische Unkenntnis und Beweisnot seiner Vertragspartner hinsichtlich der in seiner Geschäftssphäre liegenden Umstände ausnutze, obwohl er selbst durch Vorlage seiner Vertragsunterlagen zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen könne.

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