Etwas anderes gilt, wenn die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen eingreift. Hiervon ist auszugehen, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Vertrauen bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und dem Anliegen der Allgemeinheit den Vorrang genießt.[1]

[1] BVerfGE 72, 175, 196; BGH, NJW 1996, 1467; BGH, Urteil v. 7.3.2007, a. a. O. unter Rz. 29.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge