Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Rückwirkung für die betroffene Partei zu einer unbilligen und unzumutbaren Härte führen würde. Hier ist die Rechtsprechungsänderung nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes auf zukünftige Rechtsbeziehungen zu beschränken.[1] Bei einer Änderung der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Formularklauseln ist ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben, weil dem der Schutzzweck der AGB-Vorschriften entgegensteht.[2]

[1] BGH, Urteil v. 7.3.2007, a. a. O. unter Rz. 30; s. dazu auch Horst, NZM 2007, 185.

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