Leitsatz

Der Kläger war im Jahre 1996 zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine damals minderjährige Tochter verurteilt worden, die am 7.4.2005 volljährig wurde und am 10.2.2006 heiratete. Die Tochter betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel wegen aufgelaufener Unterhaltsrückstände bis zu ihrer Eheschließung und gab die Erklärung ab, für die Zeit nach Eheschließung keine Rechte aus dem Titel mehr herzuleiten.

Darauf erhob der unterhaltsverpflichtete Vater im Sommer 2006 Vollstreckungsgegenklage mit den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltstitel rückwirkend ab Volljährigkeit seiner Tochter für unzulässig zu erklären. Die für sein Klagebegehren beantragte Prozesskostenhilfe wurde ihm von dem erstinstanzlichen Gericht verweigert.

Auch die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass das erstinstanzliche Gericht zu Recht darauf hingewiesen habe, dass die von dem Kläger in erster Linie verfolgte Vollstreckungsgegenklage nicht die richtige Klageart sei. Mit einer solchen Klage könnten gem. § 767 Abs. 1 ZPO Einwendungen geltend gemacht werden, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen. Streitgegenstand einer solchen Klage sei die gänzliche oder teilweise, endgültige oder zeitweilige Vernichtung der Vollstreckbarkeit des Titels aufgrund einer nach seinem Erlass entstandenen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden materiell-rechtlichen Einwendung (vgl. Zöller/Stöber/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 767 Rz. 1).

Hierzu zählten die zur Klagebegründung vorgebrachten Umstände, dass die Beklagte am 7.4.2005 volljährig geworden sei und geheiratet habe, nicht.

Die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinen Kindern beruhe nach § 1601 BGB darauf, dass er mit ihnen gerader Linie verwandt sei. Hieran ändere sich weder etwas durch die Vollendung des 18. Lebensjahres, noch durch die Eheschließung des Kindes.

Die durch die Volljährigkeit oder eine Heirat des Kindes eintretenden Änderungen hinsichtlich des titulierten Unterhaltsanspruchs hätten nicht generell eine andere Wirkung als sonstige wesentliche Änderungen derjenigen Verhältnisse, die für die Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen maßgebend gewesen seien. Zur Geltendmachung solcher Änderungen sehe das Gesetz die Abänderungsklage vor. Die Notwendigkeit von Modifizierungen der Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit in bestimmten Einzelfällen rechtfertige es nicht, den nach wie vor auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhenden Unterhaltsanspruch des volljährig gewordenen Kindes ohne Rücksicht darauf, ob die erörterten Änderungen im konkreten Einzelfall tatsächlich eingetreten seien, nicht mehr als Fortsetzung des bisherigen Anspruchs anzusehen.

 

Hinweis

Der Unterhaltsanspruch minderjähriger und volljähriger Kinder ist identisch. Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes gelten deshalb auch nach Eintritt der Volljährigkeit weiter fort, unabhängig davon, ob sie auf dynamische oder feste Beträge lauten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006, 7 WF 1042/06

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