Leitsatz
Auch bei einem Vergütungsfestsetzungsbeschluss nach § 56g Abs. 1 Nr. 2 FGG ist eine Vollstreckungsklausel notwendig, um die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO beginnen zu können.
AG Essen, 7.2.2008 – 120 M 195/08
1 Der Fall
Der Gläubiger, ein Betreuer, hat gegen den vermögenden Betreuten seine Vergütung nach § 56g Abs. 1 Nr. 2 FGG festsetzen lassen. In dem Beschluss war festgehalten, dass es sich um einen zur Vollstreckung geeigneten Titel handele. Der nun unmittelbar beauftragte GV hat die Vollstreckung mit Hinweis auf die fehlende Klausel abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung blieb erfolglos.
2 Die Entscheidung
FGG verweist auf ZPO
Gemäß § 56 Abs. 6 FGG findet aus einem nach dieser Vorschrift ergangenen Festsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Fraglich ist, ob insoweit auch § 724 ZPO entsprechend Anwendung findet, der dahingehend lautet, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt wird. Dies ist zu bejahen. Schon § 795 ZPO, der besagt, dass auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724–793 ZPO entsprechend anzuwenden sind, bringt zum Ausdruck, dass es sich bei § 724 ZPO um eine Vorschrift, die die Zwangsvollstreckung regelt, handelt. Zwar gehört der Titel nach § 56g FGG nicht zu den in § 794 aufgeführten Titeln. § 56g Abs. 6 FGG erstrebt aber einen Gleichklang der Vollstreckung aus den Titeln nach § 56g FGG mit den ZPO-Titeln. Für die inhaltsgleiche Formulierung in § 45 Abs. 3 WEG a.F. sei dies anerkannt gewesen.
Der Passus am Ende der Beschlüsse, dass der Vergütungsbeschluss ein zur Vollstreckung geeigneter Titel (§ 56g FGG) ist, stellt keine Vollstreckungsklausel dar. Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ist in § 725 ZPO vorgeschrieben. Außerdem ist sie der Ausfertigung des Titels am Schluss beizufügen und gehört nicht in die Rechtsmittelbelehrung, sie ist zu siegeln und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben (§ 725 ZPO).
3 Der Praxistipp
Auch andere Gerichte haben so entschieden
In gleicher Weise wie das AG Essen hatte zuletzt das OLG Karlsruhe für die Vollstreckung aus einem zum Gewaltschutzgesetz ergangenen Beschluss entschieden (OLG Karlsruhe NJW 2008, 450 = OLGR 2008, 65). In § 64b Abs. 4 FGG ist insoweit angeordnet, dass aus rechtskräftigen Entscheidungen nach §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz, für sofort wirksam erklärten Entscheidungen nach § 64b Abs. 2 S. 2 FGG, gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO, insbesondere nach §§ 885, 890, 891 und 892a der Zivilprozessordnung stattfindet.
Die bisher im FGG sehr verstreuten Vorschriften werden mit dem FamFG zum 1.9.2009 einer Neuregelung unterzogen. Sie finden sich dann im 8. Abschnitt des 1. Buches des "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gesetz zeigt dann in den §§ 86 und 87 FGG die allgemeinen Vorschriften, in den §§ 88–94 FGG die Regelungen zur Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs und letztlich in den §§ 95–96a FamFG die Überleitungsvorschriften zur Zwangsvollstreckung nach der ZPO, soweit das FamFG keine eigenständige Regelung trifft. Für die Vollstreckung einer Geldforderung gelten dann nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO, wobei nach § 95 Abs. 2 FamFG an die Stelle des Urteils – als Vollstreckungstitel nach § 704 ZPO – der Beschluss tritt. Auch wenn das FamFG damit auch in Zukunft keine eindeutige Regelung zum Erfordernis der Klausel trifft, ergibt sich aus der Systematik, dass die §§ 724 ff. ZPO Anwendung finden, d.h. auch in Zukunft eine Vollstreckungsklausel erforderlich ist."
Warnfunktion nicht unterschätzen
Der Gläubiger muss beachten, dass der Beginn der Zwangsvollstreckung den Schuldner warnt und damit die Gefahr besteht, dass er Vermögen dem Zugriff entzieht. Auch wenn solche Handlungen rein rechtlich betrachtet rückgängig gemacht werden können, besteht doch die rein praktische Schwierigkeit, solche Handlungen überhaupt nachvollziehen zu können. Meist fehlt es hierfür an den erforderlichen Informationen. Deshalb muss der Gläubiger stets auf eine ordnungsgemäße Vorbereitung, insbesondere auf einen vollständigen Vollstreckungsantrag und die vollständigen Vollstreckungsunterlagen, d.h. die mit der Klausel versehene vollstreckbare Ausfertigung sowie den Zustellungsnachweis achten.