RSB durch zeitweilige Ausreise

Nach dem Sachverhalt des BGH hat die Restschuldbefreiung in England für den Schuldner nur ein Jahr in Anspruch genommen. Am 20.9.2005 wurde das Verfahren eröffnet und bereits am 2.10.2006 wurde festgestellt, dass das Verfahren am 20.9.2006 geendet hat. Dies lässt befürchten, dass Schuldner, insbesondere bösgläubige Schuldner, versuchen werden, durch eine zeitweilige Verlagerung ihres Wohnsitzes ins Ausland dort schneller und einfacher, insbesondere vom Gläubiger unbeobachteter die Restschuldbefreiung zu erlangen.

Einwand des Rechtsmissbrauchs

Der Gläubiger sollte dem entgegentreten und gleichwohl die Zwangsvollstreckung betreiben. Soweit es dann zur Vollstreckungsgegenklage kommt, wird der Gläubiger ihr mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB, entgegentreten können. Es handelt sich um eine Umgehung der in Deutschland einschlägigen Maßstäbe zur Erlangung der Restschuldbefreiung. Dieser Einwand wird umso mehr möglich sein, je mehr glaubhaft gemacht werden kann, dass der Schuldner seinen Wohnsitz tatsächlich nur für die Zeit des Restschuldbefreiungsverfahrens ins Ausland verlegt hat, oder gar nachgewiesen werden kann, dass lediglich ein Scheinwohnsitz im Ausland begründet worden ist.

Ungeachtet dessen werden die Regelungen des ausländischen Restschuldbefreiungsverfahrens und dessen Wirkungskreis zu untersuchen sein. Insbesondere wird der Gläubiger feststellen müssen, ob von der dortigen Restschuldbefreiung alle Forderungen gegen den Schuldner oder nur solche der dortigen Gerichtsbarkeit erfasst sind und ob der Schuldner die Forderung des Gläubigers auch angegeben hat.

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