Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden. Dies gilt sowohl für die Gewährung der Restschuldbefreiung in Deutschland als auch erst recht für die Restschuldbefreiung durch ein ausländisches Insolvenzgericht.

BGH, 25.9.2008 – IX ZB 205/06

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