Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zum Termin zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Der Schuldner will sich hiergegen zur Wehr setzen, weil er die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für nicht gegeben erachtet und legt Erinnerung nach § 766 ZPO ein. Was kann ich als Gläubiger dagegen tun?

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