Nach § 766 ZPO ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und wegen Mängeln in dem vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahren statthaft. Insoweit könnte die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf sein, weil die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO nur beginnen darf, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Ankündigung des Termins noch keine Vollstreckungshandlung darstellt. Diese liegt allenfalls in der tatsächlichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist als Rechtsbehelf gegen bestimmte Vollstreckungsakte vorgesehen und deshalb grundsätzlich erst nach deren Vornahme zulässig. Eine Ausnahme und damit ein vorbeugender Rechtsschutz kommt dann in Betracht, wenn ein bestimmter Vollstreckungsakt droht und die nachträgliche Erinnerung den erlittenen Nachteil nicht voll ausgleichen würde (KG DGVZ 1994, 113; OLG Köln JurBüro 1989, 870; LG Berlin DGVZ 2007, 44).

Terminsbestimmung nur Vollstreckungsvorbereitung

Die Ankündigung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist damit als bloßer Vorbereitungsschritt mit der Erinnerung nach § 766 ZPO nicht anfechtbar (vgl. OLG Zweibrücken DGVZ 2001, 117; KG DGVZ 1994, 113; LG Berlin DGVZ 2007, 44; LG Stuttgart DGVZ 2003, 91; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 900 Rn 11; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 900 Rn 39; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rn 24).

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