Widerspruch verdrängt Erinnerung
Der Statthaftigkeit der Erinnerung steht aber auch entgegen, dass diese durch den spezielleren Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 900 Abs. 4 ZPO verdrängt wird. Da der Gläubiger den Antrag auf Durchführung des Offenbarungsverfahrens gestellt und der Gerichtsvollzieher dieses eingeleitet hat, greifen die Vorschriften der § 900 ff. ZPO ein. § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO sieht als speziellen Rechtsbehelf vor, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Offenbarung im Offenbarungstermin bestreitet. Damit verweist das Gesetz den Schuldner mit seinen Einwänden allein auf dieses Widerspruchsverfahren. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist deshalb in diesem Verfahrensstadium nicht zulässig, selbst wenn sie als allgemeines Feststellungsbegehren formuliert wird (LG Limburg Rpfleger 1982, 434; LG Hannover DGVZ 1999, 90 f.). Mit der Konzentration der Einwände auf den Offenbarungstermin und eine spätere Haftbefehlsbeschwerde sollen Verzögerungen, die – wie hier – durch zusätzlich behandelte Erinnerungen eintreten, gerade vermieden werden (LG Berlin DGVZ 2007, 44).
Der Gläubiger muss auch hier den konkreten Ablauf des Verfahrens beobachten und sachgerecht regieren.
Widerspruch nur im Termin
Der Widerspruch kann nur im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden. Dies bedeutet, dass die Einlegung der Erinnerung nach § 766 ZPO nicht in einen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO umgedeutet werden kann. Auch kann der Schuldner nicht mehr widersprechen, wenn er den Termin nicht wahrgenommen hat und deshalb nach § 901 ZPO ein Haftbefehl ergangen ist (LG Rostock JurBüro 2003, 107; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 900 Rn 22). Ein schriftlicher Widerspruch bleibt unbeachtlich, d.h. der Gerichtsvollzieher muss gleichwohl den Termin durchführen. Erscheint der Schuldner hier nicht, kann wiederum nach § 901 ZPO Haftbefehl ergehen, was dem Schuldner die Widerspruchsmöglichkeit abschneidet.
Widerspruchsgründe sind beschränkt
Mit dem Widerspruch kann der Schuldner grundsätzlich nur Gründe geltend machen, aus denen er verfahrensrechtlich nicht verpflichtet ist, sein Vermögen zu offenbaren. Dagegen kann er mit materiell-rechtlichen Einwendungen, etwa er habe die Forderung erfüllt, sie sei ihm gestundet oder er habe mit einer Gegenforderung aufgerechnet, nicht gehört werden. Über den Widerspruch entscheidet grundsätzlich das Vollstreckungsgericht, wobei das Offenbarungsverfahren erst nach der Rechtskraft der Entscheidung fortgesetzt werden darf, d.h. nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO von zwei Wochen. Dies gibt dem Schuldner eine weitere Möglichkeit der Vermögensverschiebung und -verschleierung. Das muss möglichst vermieden werden.
Möglichkeit der Fortsetzung vor Rechtskraft nutzen
Ausnahmsweise darf das Offenbarungsverfahren aber vor Rechtskraft fortgesetzt werden, wenn
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bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen wurde, |
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der Widerspruch erst nach einer Vertagung wegen der Möglichkeit der Teilbefriedigung des Gläubigers nach § 900 Abs. 3 ZPO mit Gründen erhoben wird, die schon bei der erstmaligen Anordnung der Vertagung vorlagen, |
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der Schuldner seinen Widerspruch ausschließlich mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch selbst stützt. |
Grundsätzlich hat das Vollstreckungsgericht hierüber von Amts wegen zu entscheiden. Die Praxis zeigt aber, dass ohne eine als Antrag formulierte ausdrückliche Bitte des Gläubigers eine solche Anordnung regelmäßig unterbleibt. Ein solcher Antrag sollte deshalb gestellt und im vorstehenden Sinne begründet werden.