I. Das Problem
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zum Termin zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen. Der Schuldner will sich hiergegen zur Wehr setzen, weil er die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für nicht gegeben erachtet und legt Erinnerung nach § 766 ZPO ein. Was kann ich als Gläubiger dagegen tun?
II. Ist die Erinnerung überhaupt statthaft?
Nach § 766 ZPO ist die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und wegen Mängeln in dem vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahren statthaft. Insoweit könnte die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf sein, weil die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO nur beginnen darf, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Hier muss allerdings berücksichtigt werden, dass die Ankündigung des Termins noch keine Vollstreckungshandlung darstellt. Diese liegt allenfalls in der tatsächlichen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist als Rechtsbehelf gegen bestimmte Vollstreckungsakte vorgesehen und deshalb grundsätzlich erst nach deren Vornahme zulässig. Eine Ausnahme und damit ein vorbeugender Rechtsschutz kommt dann in Betracht, wenn ein bestimmter Vollstreckungsakt droht und die nachträgliche Erinnerung den erlittenen Nachteil nicht voll ausgleichen würde (KG DGVZ 1994, 113; OLG Köln JurBüro 1989, 870; LG Berlin DGVZ 2007, 44).
Terminsbestimmung nur Vollstreckungsvorbereitung
Die Ankündigung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist damit als bloßer Vorbereitungsschritt mit der Erinnerung nach § 766 ZPO nicht anfechtbar (vgl. OLG Zweibrücken DGVZ 2001, 117; KG DGVZ 1994, 113; LG Berlin DGVZ 2007, 44; LG Stuttgart DGVZ 2003, 91; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 900 Rn 11; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 900 Rn 39; Stein/Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rn 24).
III. Wirkung der Erinnerung
Erinnerung hat keine aufschiebende Wirkung
Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass auch die unzulässige Erinnerung nach § 766 ZPO geeignet ist, das weitere Vollstreckungsverfahren zu verzögern. Dies gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sein Einkommen und Vermögen zu verschieben oder zu verschleiern. Deshalb muss der Gläubiger einerseits einer solchen Erinnerung gegenüber dem Vollstreckungsgericht zeitnah entgegentreten und mit der zitierten Literatur und Rechtsprechung die Unzulässigkeit des Vorgehens des Schuldners geltend machen. Zugleich muss er den Gerichtsvollzieher darauf hinweisen, dass die Vollstreckungserinnerung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. das Vollstreckungsgericht zwar nach § 766 Abs. 1 S. 2 ZPO befugt ist, eine einstweilige Anordnung dahin zu erlassen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Solange eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, muss der anberaumte Termin durchgeführt werden. Erscheint der Schuldner hier nicht, kann nach § 901 ZPO Haftbefehl ergehen.
IV. Vorrang des Widerspruchs beachten
Widerspruch verdrängt Erinnerung
Der Statthaftigkeit der Erinnerung steht aber auch entgegen, dass diese durch den spezielleren Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 900 Abs. 4 ZPO verdrängt wird. Da der Gläubiger den Antrag auf Durchführung des Offenbarungsverfahrens gestellt und der Gerichtsvollzieher dieses eingeleitet hat, greifen die Vorschriften der § 900 ff. ZPO ein. § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO sieht als speziellen Rechtsbehelf vor, dass der Schuldner seine Verpflichtung zur Offenbarung im Offenbarungstermin bestreitet. Damit verweist das Gesetz den Schuldner mit seinen Einwänden allein auf dieses Widerspruchsverfahren. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist deshalb in diesem Verfahrensstadium nicht zulässig, selbst wenn sie als allgemeines Feststellungsbegehren formuliert wird (LG Limburg Rpfleger 1982, 434; LG Hannover DGVZ 1999, 90 f.). Mit der Konzentration der Einwände auf den Offenbarungstermin und eine spätere Haftbefehlsbeschwerde sollen Verzögerungen, die – wie hier – durch zusätzlich behandelte Erinnerungen eintreten, gerade vermieden werden (LG Berlin DGVZ 2007, 44).
Der Gläubiger muss auch hier den konkreten Ablauf des Verfahrens beobachten und sachgerecht regieren.
Widerspruch nur im Termin
Der Widerspruch kann nur im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden. Dies bedeutet, dass die Einlegung der Erinnerung nach § 766 ZPO nicht in einen Widerspruch nach § 900 Abs. 4 S. 1 ZPO umgedeutet werden kann. Auch kann der Schuldner nicht mehr widersprechen, wenn er den Termin nicht wahrgenommen hat und deshalb nach § 901 ZPO ein Haftbefehl ergangen ist (LG Rostock JurBüro 2003, 107; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 900 Rn 22). Ein schriftlicher Widerspruch bleibt unbeachtlich, d.h. der Gerichtsvollzieher muss gleichwohl den Termin durchführen. Erscheint der Schuldner hier nicht, kann wiederum nach § 901 ZPO Haftbefehl ergehen, was dem Schuldner die Widerspruchsmöglichkeit abschneidet.
Widerspruchsgründe sind beschränkt
Mit dem Widerspruch kann der Schuldner grundsätzlich nur Gründe geltend ...