Lange Bearbeitungszeiten als Ärgernis

Wird ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt, so zeigt die Praxis nicht selten Bearbeitungszeiten von bis zu vier Monaten, teilweise sogar darüber hinaus. Teilweise wird schon mit der Eingangsbestätigung darauf hingewiesen, dass von Sachstandsanfragen vor Ablauf von drei bzw. sogar sechs Monaten abgesehen werden soll – dies obwohl die Arbeitsbelastung von Gerichtsvollziehern massiv zurückgegangen ist (vgl. zur Statistik DGVZ 2008, 143). Dies macht nicht nur die eigene Wiedervorlagebearbeitung schwierig, sondern gibt dem Schuldner auch die Möglichkeit, Maßnahmen zur Vermögensverschiebung oder Vermögensverschleierung zu treffen. Der Schuldner verspürt keinen Vollstreckungsdruck, und auf schnelles Handeln angelegte Vollstreckungsformen können kaum fruchten.

 
Hinweis

Sollte der Gläubiger oder Bevollmächtigte Zweifel an einer Überlastung haben, empfiehlt es sich, eine Anfrage an den Direktor oder Präsidenten des jeweiligen Amtsgerichts zu richten mit der Bitte, eine Aussage über die Belastung der Gerichtsvollzieher im Amtsgerichtsbezirk zu treffen.

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