Aufträge dürfen nicht verzögert werden
Die ZPO selbst enthält keine Vorschrift darüber, in welcher Zeit ein Vollstreckungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher zu erledigen ist. Anders verhält es sich mit den Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen. § 6 GVGA sagt zunächst einmal, dass die Erledigung der Aufträge nicht verzögert werden darf. Darüber hinaus muss nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden, in welcher Reihenfolge die Aufträge zu erledigen sind.
Checkliste
Checkliste der Gründe, die für eine bevorzugte Bearbeitung sprechen
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Der Schuldner fährt in den Urlaub. |
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Der Schuldner beabsichtigt, in Kürze sein Geschäft zu schließen. |
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Es handelt sich um einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung. |
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Es muss eine Frist gewahrt werden. |
Auf diese Fälle muss der Gläubiger den Gerichtsvollzieher gezielt hinweisen, um so dessen Ermessensentscheidung zu beeinflussen. In Einzelfällen kann sich hieraus sogar ergeben, dass der Einsatz des Eilgerichtsvollziehers (hierzu FoVo 2008, 5) geboten ist, beispielsweise wenn der Schuldner am Totensonntag sein Blumengeschäft öffnet.
Grund der Verzögerung ist aktenkundig zu machen
Bei Sachstandsanfragen gilt Folgendes: § 64 Abs. 1 GVGA normiert, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklich durchzuführen hat. Dies wird ergänzt durch § 64 Abs. 2 GVGA: "Erfolgt die erste Vollstreckungshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund der Verzögerung aktenkundig zu machen."
Wiedervorlage kann auf einen Monat gesetzt werden
Für den Gläubiger oder seinen Bevollmächtigten heißt das also, dass der Gerichtsvollzieher spätestens nach einem Monat den "Sachstand" aktenkundig macht. Dies hat wiederum zur Folge, dass auch nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages eine eigene Wiedervorlage von einem Monat gesetzt werden kann und eine Sachstandsanfrage an den Gerichtsvollzieher erfolgt. Denn wenn dieser gem. § 64 Abs. 2 GVGA den Sachstand in seiner Akte aktenkundig machen muss, so kann er diesen Sachstand auch dem Gläubiger oder Bevollmächtigten mitteilen. Es ist daher also nicht notwendig, die Wiedervorlagen von vornherein in einem größeren zeitlichen Rahmen zu bestimmen. Dadurch ist auch eine größere Aktualität gegeben, es kann entschieden werden, ob andere Vollstreckungsmaßnahmen vorgezogen werden können, und dem Mandanten können mehr Informationen übermittelt werden.
Um dies gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu dokumentieren, sollte auch der Text der Sachstandsanfrage einen Bezug zum § 64 GVGA haben.
Muster 1: Sachstandsanfrage
Sehr geehrter Herr Obergerichtsvollzieher,
in der o.g. Rechtssache hatten wir Ihnen am……, d.h. vor mehr als einem Monat, einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt.
Da wir bisher keine Nachricht von Ihnen erhalten haben, jedoch von Ihnen gem. § 64 Abs. 2 GVGA die Verzögerung aktenkundig gemacht wurde, bitten wir um Mitteilung des aktuellen Sachstandes.
Mit freundlichen Grüßen
Die Sachstandsanfragen können an die jeweilige Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts gerichtet werden oder direkt an den Gerichtsvollzieher. Werden die Anfragen an die Verteilerstelle übersandt, so erfolgt dort eine Erfassung der Anfragen über jeden Gerichtsvollzieher. Dies kann auch zur Folge haben, dass die Dienstaufsicht des Gerichtsvollziehers eine entsprechende Tätigkeitsprüfung vornimmt, wenn ein Gerichtsvollzieher extrem viele Sachstandsanfragen erhält, und somit auf eine schnellere Bearbeitung drängt.