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Der Entscheidung ist in vollem Umfange zuzustimmen. Aus dem Vollstreckungstitel und dem damit gegenüber dem Gläubiger begründeten Schuldverhältnis sui generis erwächst dem Schuldner eine Verpflichtung, aktiv am Forderungsausgleich mitzuwirken und dem Gläubiger die Beitreibung einer gepfändeten Forderung zu ermöglichen. Hierzu gehört es, dass der Gläubiger die Kontoauszüge erhält, damit er kontrollieren kann, ob die Bank die positiven Salden an ihn abgeführt hat oder etwa bei einem gepfändeten Dispositionskredit bei einem vom Schuldner veranlassten Abruf, etwa der Ausführung eines nicht stornierten Dauerauftrages zur Abbuchung der Miete, die entsprechend abgerufenen Mittel an ihn ausgekehrt hat.
Andere Auffassung überzeugt nicht
Soweit das LG Stuttgart dem entgegenhält, dass damit die Gefahr besteht, dass der Gläubiger Informationen über andere Ansprüche des Schuldners aufgrund von bestimmten Zahlungsströmen erhält, vermag dies die Verweigerung der Herausgabe der Kontoauszüge nicht zu begründen. Diese Auffassung übersieht nämlich, dass der Schuldner bei einer fruchtlosen Zwangsvollstreckung unter den Voraussetzungen des § 807 ZPO ohnehin zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet wäre. Er ist insoweit also nicht in schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt. Zu Recht weist das LG Landshut darauf hin, dass der Schuldner in einem tatsächlich schutzwürdigen Fall gegen die Herausgabeanordnung nach § 766 ZPO vorgehen könnte, so dass das Vollstreckungsgericht dann prüfen kann, ob ein schützenswürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt. Nur in dieser Struktur findet ein angemessener Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Gläubigers auf effektive Zwangsvollstreckung aus Art. 14 GG und den ebenso verfassungsrechtlich geschützten Rechten des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung aus Art 2 GG statt.
Das LG Wuppertal bejaht ebenfalls eine Herausgabepflicht bezüglich der Kontoauszüge (DGVZ 2007, 90 = JurBüro 2007, 439).
Auf der Grundlage der Entscheidungen des LG Landhut und des LG Wuppertal und unterstützt durch die Entscheidung des BGH v. 8.11.2005 (InVo 2006, 148), die lediglich eine Herausgabeverpflichtung des Drittschuldners verneint und ebenfalls auf § 836 Abs. 3 ZPO verweist, sollte der Gläubiger in den PfÜB grundsätzlich die Verpflichtung des Schuldners aufnehmen, die Kontoauszüge herauszugeben.
Ein Muster für den Antrag auf den PfÜB finden Sie in FoVo Heft 2/2009.