Ein Gläubiger, der geltend macht, der Gerichtsvollzieher habe ein unvollständiges oder ungenaues Vermögensverzeichnis aufgenommen, ist zunächst gehalten, beim Gerichtsvollzieher eine Nachbesserung zu beantragen. Erst wenn der Gerichtsvollzieher den Antrag ablehnt, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.

BGH, 4.10.2007 – I ZB 11/07

 
Hinweis

Immer wieder lässt sich in der Praxis feststellen, dass der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als gleichbedeutend mit der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung angesehen wird. Deshalb unterbleibt eine konsequente Auswertung des Vermögensverzeichnisses. Der Gläubiger muss prüfen, ob es vollständig, in sich widerspruchsfrei und vereinbar mit anderen Informationen ist. Hat der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, so ist er zur Nachbesserung (Ergänzung) verpflichtet (BGH NJW 2004, 2979). Die jetzige Entscheidung stellt klar, dass der Gläubiger diese Nachbesserung erst beim Gerichtsvollzieher beantragen muss. Dies hat für alle Gläubiger den Vorteil, dass das Nachbesserungsverfahren kostenfrei bleibt. Für Inkassounternehmen als Bevollmächtigte hat es den weiteren Vorteil, dass sie das Nachbesserungsverfahren selbst durchführen dürfen, während ihnen das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO auch mit der Neuregelung des § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO verschlossen bleibt. Erst wenn der Gerichtsvollzieher die Nachbesserung unberechtigt verweigert, kann der Gläubiger dies im Wege der Erinnerung angreifen. Ein Wahlrecht steht dem Gläubiger nicht zu.

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