Genossenschaftsanteile bestehen häufig bei Volks- und Raiffeisenbanken sowie im landwirtschaftlichen Bereich an Winzer- oder Bauerngenossenschaften. Auch die Mitgliedschaft in Wohnungsbaugenossenschaften ist regelmäßig anzutreffen. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden solche Anteile ebenso erworben, wie sie vererbt werden können. Leser fragen, wie sie hierauf zugreifen können. Einzelheiten hatten wir schon erläutert (FoVo 2016, 181 – Heft 10).

Auskunftspflicht

Der Schuldner muss solche Genossenschaftsanteile im Rahmen der Vermögensauskunft angeben.

 

Hinweis

Dabei kann es sinnvoll sein, den Schuldner auf die Frage explizit hinzuweisen, wenn es dafür aufgrund der Adresse (Wohnungsbaugenossenschaft), des Berufes (Landwirtschaft) oder des Kontos (Volks- und Raiffeisenbank) Anhaltspunkte dafür gibt.

PfÜB nach der ZVFV lückenhaft

Das amtliche Formular für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sieht die Pfändung eines Genossenschaftsanteils nicht vor. Es handelt sich mithin um einen sonstigen Anspruch nach Buchstabe G:

Die Einzelheiten sind dementsprechend auf S. 6 des amtlichen Formulars anzugeben:

Damit der Gläubiger die notwendigen Auskünfte und Unterlagen erlangt, ist es dann sinnvoll, die Anordnungen zu § 836 Abs. 3 ZPO auf S. 8 des Formulars zu ergänzen:

FoVo 1/2019, S. 6 - 7

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