Der 1-EUR-Streit

Man mag meinen, es handele sich nur um eine Bagatelle. Schließlich wurde nur um 1 EUR gestritten. Und so wird mancher Gläubigervertreter die Kosten hinnehmen und ausgleichen. Zum Schaden des Gläubigers, der den Betrag vorfinanzieren muss, wie des Schuldners, der letztlich nach § 788 Abs. 1 ZPO zur Erstattung verpflichtet ist. Es ist deshalb grundsätzlich sinnvoll, solche Fragen zu klären und in der Folge darauf zu hoffen, dass sich die GV gesetzeskonform verhalten.

Mehr Streitigkeiten – richtiges Rechtsmittel wählen

Schon seit der Reform der Sachaufklärung ist feststellbar, dass es eine Vielzahl von Kostenstreitigkeiten mit den GV gibt. Grundlage ist die Kostenerinnerung nach § 5 Abs. 2 GvKostG: "Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das AG, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Abs. 2 bis 8 GKG, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a GKG entsprechend anzuwenden."

Rechtsmittelweg eröffnet

Der Vorteil der speziellen Erinnerung liegt darin, dass über das GKG der weitere Rechtsweg über das LG zum OLG eröffnet ist und so eine rechtsgrundsätzliche Klärung herbeigeführt werden kann. Hier existiert nämlich keine Wertgrenze für Kostenstreitigkeiten. Wird dagegen der Weg über die Erinnerung nach § 766 ZPO eingeschlagen, scheitert die sofortige Beschwerde an § 567 ZPO: Sie ist nur statthaft, wenn die Kosten, die in Streit sind, 200 EUR übersteigen.

FoVo 1/2019, S. 18 - 20

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