Dem Gerichtsvollzieher steht für die Übermittlung von Drittauskünften an den Gläubiger oder seinen Vertreter im Rahmen der Tätigkeit nach § 802l ZPO keine Dokumentenpauschale zu. Die Übermittlung gehört zu den Eigenobliegenheiten und ist mit der Gebühr abgegolten.

AG Nordhorn, Beschl. v. 7.8.2018 – 4 M 3234/18

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