Knappe Begründungen des AG

Kurz und knapp hat das AG die Einwendungen des Schuldners zurückgewiesen. Die Überzeugungskraft von Entscheidungen liegt allerdings in deren Begründungen. Es ist dem Schuldner deutlich zu machen, warum er nicht gehört werden kann:

Materielle Einwendungen sind tatsächlich nicht im Vollstreckungsverfahren zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass sie gänzlich unerheblich sind. Vielmehr muss der Schuldner eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO beim Prozessgericht erheben. Prozessgericht ist das Gericht, das den Titel geschaffen hat oder – beim Vollstreckungsbescheid – das in der Hauptsache zuständig gewesen wäre. Der angehörte Gläubiger hätte die Frage der Erfüllung sinnvollerweise allerdings auch geprüft und hierzu kurz Stellung genommen.
Der Mangel der Vollmacht ist nicht nach § 571 Abs. 2 ZPO, sondern nach § 88 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen, wenn nicht der Bevollmächtigte ein Rechtsanwalt ist. In diesem Fall kann der Schuldner – wie hier – nach § 88 Abs. 1 ZPO den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Verfahrens rügen. Die Rüge stellt kein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel dar, sondern betrifft eine von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung.
Soweit das AG darauf verweist, dass die Bagatelle-Grenze von 500 EUR abgeschafft sei, verkennt es, dass es eine solche Wertgrenze für die Abnahme der Vermögensauskunft nie gab. Die Vermögensauskunft ist ungeachtet der Höhe der Vollstreckungsforderung grundsätzlich abzugeben. Die Wertgrenze betraf allein die Einholung von Auskünften zum Einkommen und Vermögen des Schuldners bei Dritten nach § 802l ZPO. Diese Auskünfte werden ohne aktive Mitwirkung des Schuldners eingeholt, setzen aber die vorherige Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder deren Fruchtlosigkeit (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO) voraus. Vollstreckungsrechtlich ist die Wertgrenze entfallen. Sie findet sich für die Ermittlung des Arbeitgebers allerdings noch in § 74a Abs. 2 SGB X, was in der Praxis weiter Schwierigkeiten macht.

Angebot der Selbstauskunft

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist für den Schuldner mit erheblichen Nachteilen verbunden. Es stellt ein sog. hartes Merkmal dar und führt regelmäßig dazu, dass Waren und Dienstleistungen nur noch gegen Vorkasse oder Sicherung erbracht werden. Es kann deshalb für den Schuldner attraktiv sein, diese Folge durch die Abgabe einer Selbstauskunft zu umgehen. Er sollte deshalb auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Dass damit erhebliche Kosten gespart werden, ist ein willkommener Nebeneffekt. Grundlage kann das Formular über ein Vermögensverzeichnis sein, aber auch ein vom Gläubiger hergestelltes Extrakt als eigenes Formular.

FoVo 1/2019, S. 10 - 12

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