Pfändung des P-Konto kann Erfolg versprechen

Die Evaluation der Reform der Kontopfändung hat ergeben, dass in etwa einem Drittel der Fälle, in denen ein P-Konto gepfändet wurde, pfändbare Beträge abzuführen waren. Das zeigt, dass es sinnvoll ist, im Rahmen der Forderungspfändung das P-Konto nicht außen vor zu lassen. Grund für den Pfändungserfolg ist in den meisten Fällen, dass es zu Einmalzahlungen auf das Konto kommt. Diese müssen nicht zwingend aus Fehlüberweisungen stammen, sondern können auch aus klassischen Erstattungen der Nebenkosten, einer Versicherung o.Ä. stammen.

Gläubigerkonkurrenz

Die Fehlüberweisung begründet beim Überweisenden ggfs. einen Rückforderungsanspruch gegen den Schuldner nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion). Da dieser Anspruch tituliert ist, muss er aber richtigerweise hinter dem Pfändungsanspruch des Gläubigers mit tituliertem Anspruch zurücktreten. Der Fehlüberweisende muss so für sein Versehen zivilrechtlich einstehen.

FoVo 1/2020, S. 14 - 15

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