Die Sicht der verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei
Der Gläubiger ist in der Wahl der Maßnahmen der Rechtsverfolgung nicht frei. Vielmehr müssen die von ihm eingeleiteten Maßnahmen nach allgemeinen Grundsätzen aus der Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei (BGH NJW 2016, 2751) zweckmäßig und erforderlich sein.
Das hat Folgen: Der Gläubiger kann nicht mit der Beauftragung eines Außendienstes starten. Sind seine schriftlichen, elektronischen und fernmündlichen Möglichkeiten allerdings erschöpft, spricht nichts gegen die Beauftragung eines Außendienstes. Vorgerichtlich kommt dabei eine Abwägung mit der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers nicht in Betracht (insoweit greift der Vergleich von Homann, DGVZ 2019, 119 zu kurz). Nachgerichtlich ist zu prüfen, ob die Beauftragung des Gerichtsvollziehers zum gleichen Ergebnis führen kann – was regelmäßig schon an dessen begrenzten Befugnissen scheitert, Sicherungsvereinbarungen zu treffen – und überhaupt kostengünstiger ist.
Hinweis
So kostet die Beauftragung einer gütlichen Einigung durch den Gerichtsvollzieher mit anschließender Abnahme der Vermögensauskunft regelmäßig mehr als 60 EUR (Nrn. 100, 208, 260, 711, 716 KV GvKostG). Externe Inkassoaußendienste sind nicht selten kostengünstiger.
Lösung ohne Zwang
Dabei darf durchaus auch betrachtet werden, dass der Gläubiger gar nicht zwingend Zwangsmaßnahmen anwenden, sondern mit dem Schuldner ausschließlich auf gesicherter Informationsgrundlage eine Lösung finden und sich dabei nur hinreichend sichern will.
Insoweit ist der Inkassoaußendienst jedenfalls dann zweckmäßig und aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich denkenden Partei erforderlich, wenn einerseits ein Einziehungserfolg nicht von vorneherein unzulässig oder aussichtslos erscheint und andererseits der Mehrwert gegenüber dem Wechsel in eine andere Bearbeitungsform (Titulierung, Zwangsvollstreckung) begründet werden kann (was etwa im Fall des AG Herzberg am Harz, DGVZ 2017, 1529, im konkreten Einzelfall verneint wurde, aber nicht verallgemeinert werden kann). In diesem Fall sind auch die Kosten erstattungsfähig (so auch Homann, DGVZ 2019, 109, 188 unter III. 3. c). Dass der Außendienstbesuch dann im Einzelfall gleichwohl erfolglos bleibt, steht der Erstattungsfähigkeit nicht entgegen, weil es auf die Ex-ante-Sicht ankommt.
BGH hat keine Bedenken gegen "Vor-Ort-Inkasso"
Auch der BGH hat keine Bedenken gegen den Inkassoaußendienst. Er hat das Vor-Ort-Inkasso in seiner Entscheidung vom 26.6.2019 (VIII ZR 95/18, Rn 45) für grundsätzlich zulässig und die Kosten für erstattungsfähig erachtet. Lediglich die Pauschalierung der Kosten im Einzelfall hat bei ihm Anstoß erregt. Das ist aber eine Frage der Erstattungsfähigkeit der Höhe nach.