Ablehnung des Vergütungsanspruches für die gütliche Einigung

Die Gläubigerin erteilte unter dem 12.12.2017 einen Vollstreckungsauftrag gegen die Schuldnerin wegen einer durch einen KFB titulierten Geldforderung. In dem dafür verwendeten Musterformular gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 GVFV waren Eintragungen unter anderem bei den Modulen E 2 und E 3 (Einziehung von Teilbeträgen und abweichende Zahlungsmodalitäten), G 2 (Abnahme der Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch) und K (Pfändung körperlicher Sachen) erfolgt. Als weitere Vollstreckungskosten beantragte die Gläubigerin eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von jeweils 28,80 EUR einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer für den Antrag auf gütliche Erledigung und für die Einholung von Drittauskünften über die Schuldnerin.

Der Gerichtsvollzieher hat den Ansatz dieser Gebühren abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben.

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