Gesetzgeber sollte handeln

Es ist die Aufgabe des BGH, Streitfragen zu entscheiden und damit für Rechtsfrieden zu sorgen. Es verbietet sich deshalb Kritik, wenn er genau das tut. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, in § 18 RVG zu definieren, dass die gütliche Erledigung in jedem Fall eine eigene Angelegenheit darstellt.

Zum einen gilt für den Rechtsanwalt nichts anderes als für den GV: Der mit der gütlichen Erledigung verbundene zusätzliche Aufwand sollte vergütet werden. Dabei muss gesehen werden, dass es sich mit der 0,3-Verfahrensgebühr um die niedrigste Gebühr handelt. Was für die Einführung von Nrn. 207, 208 KV GvKostG gilt, muss auch für den Rechtsanwalt gelten.
Zum anderen kann die Entscheidung leicht unterlaufen werden. Ist eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO nicht ausgeschlossen, wird es immer aus der Ex-ante-Sicht zweckmäßig und wegen der niedrigeren Gebühren für den GV auch für den Schuldner kostengünstiger sein, wenn im ersten Schritt der Gläubiger nun stets erst einmal die gütliche Erledigung isoliert beauftragt. Die Aufspaltung der Vollstreckungsaufträge wird aber insgesamt eine Mehrbelastung der Vollstreckungsorgane mit sich bringen. Das kann nicht im Sinne der Rechtsprechung und des Gesetzgebers sein.

Die anstehende Reform des RVG sollte Anlass sein, die richtigen gesetzgeberischen Konsequenzen aus der Entscheidung zu ziehen. Bis dahin wird der Rechtsdienstleister des Gläubigers in jedem Einzelfall abwägen müssen, ob er einen isolierten Antrag auf gütliche Erledigung stellt.

FoVo 1/2020, S. 9 - 14

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