1. Ein dem Schuldner vom Drittschuldner gewährter geldwerter Vorteil ist nur bei der Berechnung des pfändbaren realen, nicht aber bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitseinkommens zu berücksichtigen.

2. Nur die fiktive Nettovergütung steht für die Pfändung zur Verfügung.

3. Freibeträge für Kinder können von dieser fiktiven Nettovergütung nur dann abgesetzt werden, wenn auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

OLG Dresden, Beschl. v. 19.11.2019 – 4 U 1186/19

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