Die Pfändung des Pferdes

Nach § 808 ZPO können im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperlichen Sachen gepfändet werden. Nach § 90a S. 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, aber auf sie sind nach § 90a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Nachdem § 808 ZPO nichts anderes bestimmt, kann das Pferd als Sache also gepfändet werden. Zwei Hindernisse ergeben sich aber aus dem Sachverhalt:

Als problematisch dürfte sich herausstellen, dass sich das Pferd nach den Angaben der Schuldnerin im Gewahrsam der Tochter und einer Dritten befindet, so dass die Sachpfändung schon am Gewahrsam der Schuldnerin scheitern dürfte, zumal das Pferd auf einem Reiterhof untergebracht sei, d.h. auch nicht im Gewahrsam der Schuldnerin.
Befindet sich das Pferd zumindest im Mitgewahrsam eines Dritten – hier der Tochter, der weiteren Miteigentümerin und den Eigentümern bzw. den Besitzern des Reiterhofes –, ist die Pfändung nach § 809 ZPO nur möglich, wenn die Dritten zustimmen. Es erscheint zweifelhaft, ob diese allesamt zustimmen werden.
 

Hinweis

Kein Problem sollte der Pfändungsschutz sein. Nach § 811c ZPO ist ein Pferd schon aufgrund seines Wertes grundsätzlich pfändbar. Die bisherige Zwangsvollstreckung war auch erfolglos.

Die Kosten der Pfändung

Wollte man gleichwohl die Pfändung des Pferdes in Betracht ziehen, fallen für die erfolgreiche Pfändung 26 EUR nach Nr. 205 KVGvKostG und für die erfolglose Pfändung 15 EUR nach Nrn. 604, 205 KVGvKostG an. Für die Entfernung des Tieres aus dem Gewahrsam der Schuldnerin sind nach Nr. 220 KVGvKostG weitere 20 EUR zu berücksichtigen. Da die Pfändung eines Pferdes nicht zum Standard gehört und dies auch Zeit in Anspruch nehmen kann, muss zumindest in einer Risikobetrachtung der Zeitzuschlag von 20 EUR/Std. bei einer mehr als drei Stunden andauernden Vollstreckungshandlung nach Nr. 500 KVGvKostG beachtet werden. Bei den Auslagen sind die Wegepauschale von 3,25 bis 16,25 EUR nach Nr. 711 KVGvKostG und die allgemeine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 20 % der Gebühren, mindestens 3 EUR, höchstens 10 EUR zu sehen. Das größte (Kosten-)Risiko liegt allerdings in Nr. 707 KVGvKostG. An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Tieren, das Verwahren von Tieren, das Füttern von Tieren und deren Beaufsichtigung sind in voller Höhe zu tragen. Da die Zeit der Pfändung und Verwertung nicht absehbar ist, zumal hier Dritte wohl ziemlich sicher mit Rechtsmitteln agieren werden, ist das Kostenrisiko immens. Neben den Kosten für die Beförderung des Pferdes in die Verwahrung des Gerichtsvollziehers (beauftragter anderer Reiterhof) wären die Unterstell- und die Betreuungskosten zu tragen.

 

Hinweis

Wie sich im Umkehrschluss aus § 808 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt, können Tiere auch im Gewahrsam des Schuldners belassen werden. Wird diese Option gezogen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist. Das könnte durch eine Pfandmarke an der Stallbox des Pferdes geschehen.

An die Duldungsklage nach dem AnfG denken

Fraglich erscheint, ob die Übertragung des Pferdes vollstreckungsrechtlich akzeptiert werden muss. Das kann in Zweifel gezogen werden. Wenn das Pferd tatsächlich über 20.000 EUR wert ist und für eine Schuldablösung von 20.000 EUR auf die Tochter und die Dritte übertragen wurde, liegt teilweise ein nach § 3 Abs. 4 AnfG anfechtbarer entgeltlicher Vertrag mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO), nämlich der Tochter, vor, wegen des überschießenden Betrages eine gemischte Schenkung nach § 4 AnfG. Erste ist innerhalb von zwei Jahren, der Schenkungsanteil sogar vier Jahre anfechtbar.

Gelingt die Pfändung, ist tatsächlich zu erwarten, dass die Tochter und die Dritte Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben. Dieser kann im Wege der Einrede nach § 9 AnfG die Anfechtbarkeit entgegengehalten werden.

Wird die Drittwiderspruchsklage aber ohnehin erwartet, muss der Umweg über die Pfändung nach § 808 ZPO mit den aufgezeigten Risiken gar nicht gegangen werden. Vielmehr sollten die Tochter und die Dritte unter Verweis auf §§ 3 Abs. 4, 4 AnfG nach § 11 AnfG aufgefordert werden, das Pferd dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen, um es zu verwerten. Wird dies verweigert, kann nach Maßgabe des § 13 AnfG Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Pferd erhoben werden.

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