Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH v. 11.5.2017 – I ZB 84/16).

Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses

Die Schuldnerin hat erklärt, dass sie als selbstständige PR-Unternehmensberaterin tätig ist und bei Umsätzen von 5.000 bis 6.000 EUR monatlich einen Gewinn von 1.500 bis 2.000 EUR monatlich erzielt. Allerdings habe sie aktuell keine Aufträge. Damit genügt sie ihrer Auskunftspflicht jedoch nicht. Im Rahmen der Nachbesserung hat der Schuldner vielmehr Angaben zu seinen Kunden und Auftraggebern in den letzten zwölf Monaten zu machen (AG Brake v. 1.3.2018 – 6 M 78/18; LG Aurich v. 7.2.2017 – 7 T 21/17; LG Aschaffenburg v. 2.3.2000 – 3 T 38/98; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 802c Rn 19, 22)

 

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Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 1/2021, S. 5 - 11

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