Vermögensauskunft und die Folgen
I. Das Problem
Das nichtzurückgezahlte Darlehen
Die Gläubigerin hat der Schuldnerin diverse Darlehen gewährt. Die Schuldnerin hat immer wieder versprochen, diese zurückzuzahlen. Auch verwies sie darauf, dass die Rückzahlungsansprüche durch Pferde, Bilder und Schmuck gesichert seien. Nachdem die Rückzahlung nicht erfolgte, wurde die Bevollmächtigte mit der Titulierung beauftragt. Mit Zinsen und Kosten beläuft sich die Vollstreckungsforderung auf inzwischen fast 49.000 EUR.
Pferde, Bilder, Schmuck, aber an nichts dranzukommen?
Die Sach- und Forderungspfändung blieb erfolglos und auch die Einholung von Drittauskünften hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht, so dass (erneut) die Vermögensauskunft abgenommen wurde. Die Schuldnerin wohnt mit ihrer Tochter zusammen, die ein Pferd (A) reitet, wobei die Wertangaben zwischen 15.000 EUR und 80.000 EUR schwanken.
Die Schuldnerin gibt in der Vermögensauskunft an, das Pferd (A) gehöre seit 2020 der Tochter und einer weiteren Frau. Zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung hätten diese 20.000 EUR gezahlt und das Pferd dann zu Eigentum übernommen.
Fragen über Fragen …
Unsere Leserin hatte in der FoVo-Sprechstunde ganz viele Fragen, die wir dort zum Teil intensiv diskutieren konnten und hier nun ergänzend beantworten:
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Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich das Pferd pfänden will? Wie laufen die Pfändung und die Zwangsversteigerung ab? |
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Was passiert während des Anfechtungsverfahrens? Muss die Gläubigerin die Kosten der Versorgung des Pferdes tragen? |
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Kann ich mit der Auskunft, dass die Schuldnerin ihrer Schwester die wertvollen Bilder – vermeintlich zur Begleichung von Schulden – 2019 übereignet hat, etwas anfangen? |
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Die Schuldnerin teilt mit, dass sie – gelegentlich – das Konto der Tochter mitbenutzt. Kann ich das Konto pfänden? |
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Die Schuldnerin behauptet, dass sie 35 EUR in der Geldbörse hat, diese aber ihrer Tochter gehören. Darf man einfach behaupten, das Geld gehöre einem nicht? Hätte der GV das Geld nicht wegnehmen müssen? |
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Die Schuldnerin gibt an, Schmuck im Pfandhaus zu haben. Habe ich als Gläubigerin Auskunftsrechte? |
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Die Schuldnerin hat eine Website. Kann ich mit dieser Information etwas anfangen? |
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Die Schuldnerin gibt an, als Unternehmensberaterin selbstständig tätig zu sein und nur zurzeit keine Aufträge zu haben. Warum hat die Schuldnerin ihre Auftraggeber nicht angegeben? Warum wurde das Ergänzungsblatt 1 nicht ausgefüllt? Wie kann ich das pfänden, wenn ich nicht weiß, wer der Drittschuldner ist? |
II. Das Pferd soll gepfändet werden
Die Pfändung des Pferdes
Nach § 808 ZPO können im Gewahrsam des Schuldners befindliche körperlichen Sachen gepfändet werden. Nach § 90a S. 1 BGB sind Tiere zwar keine Sachen, aber auf sie sind nach § 90a S. 3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Nachdem § 808 ZPO nichts anderes bestimmt, kann das Pferd als Sache also gepfändet werden. Zwei Hindernisse ergeben sich aber aus dem Sachverhalt:
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Als problematisch dürfte sich herausstellen, dass sich das Pferd nach den Angaben der Schuldnerin im Gewahrsam der Tochter und einer Dritten befindet, so dass die Sachpfändung schon am Gewahrsam der Schuldnerin scheitern dürfte, zumal das Pferd auf einem Reiterhof untergebracht sei, d.h. auch nicht im Gewahrsam der Schuldnerin. |
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Befindet sich das Pferd zumindest im Mitgewahrsam eines Dritten – hier der Tochter, der weiteren Miteigentümerin und den Eigentümern bzw. den Besitzern des Reiterhofes –, ist die Pfändung nach § 809 ZPO nur möglich, wenn die Dritten zustimmen. Es erscheint zweifelhaft, ob diese allesamt zustimmen werden. |
Hinweis
Kein Problem sollte der Pfändungsschutz sein. Nach § 811c ZPO ist ein Pferd schon aufgrund seines Wertes grundsätzlich pfändbar. Die bisherige Zwangsvollstreckung war auch erfolglos.
Die Kosten der Pfändung
Wollte man gleichwohl die Pfändung des Pferdes in Betracht ziehen, fallen für die erfolgreiche Pfändung 26 EUR nach Nr. 205 KVGvKostG und für die erfolglose Pfändung 15 EUR nach Nrn. 604, 205 KVGvKostG an. Für die Entfernung des Tieres aus dem Gewahrsam der Schuldnerin sind nach Nr. 220 KVGvKostG weitere 20 EUR zu berücksichtigen. Da die Pfändung eines Pferdes nicht zum Standard gehört und dies auch Zeit in Anspruch nehmen kann, muss zumindest in einer Risikobetrachtung der Zeitzuschlag von 20 EUR/Std. bei einer mehr als drei Stunden andauernden Vollstreckungshandlung nach Nr. 500 KVGvKostG beachtet werden. Bei den Auslagen sind die Wegepauschale von 3,25 bis 16,25 EUR nach Nr. 711 KVGvKostG und die allgemeine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG von 20 % der Gebühren, mindestens 3 EUR, höchstens 10 EUR zu sehen. Das größte (Kosten-)Risiko liegt allerdings in Nr. 707 KVGvKostG. An Dritte zu zahlende Beträge für die Beförderung von Tieren, das Verwahren von Tieren, das Füttern von Tieren und deren Beaufsichtigung sind in voller Höhe zu tragen. Da die Zeit der Pfändung und Verwertung nicht absehbar ist, zumal hier Dritte wohl ziemlich sicher mit Recht...