Verkehrswertgutachten ist einzuholen

Mit Beschluss des AG – Vollstreckungsgericht – wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes des Grundbesitzes gemäß § 74a Abs. 5 ZVG in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft in Auftrag gegeben und eine Sachverständige beauftragt. Ihr wurde mit der Beauftragung gestattet, zur Bewertung der Waldgrundstücke einen für dieses Fachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beizuziehen. Mit der Erteilung des Auftrages zur Erstellung des Gutachtens wurden der Sachverständigen auch die Befugnisse gemäß § 404a ZPO übertragen.

Schuldnerin will Ortstermin verhindern

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragt nun, die Sachverständigen anzuweisen, angesetzte Besichtigungstermine aufzuheben und auf einen späteren Termin zu verlegen. Hintergrund waren die vermeintlichen Gesundheitsgefährdungen auf der Grundlage der Covid-19-Pandemie

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