GV weist Auftrag wegen fehlender Unterschrift zurück

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Der Bevollmächtigte des Gläubigers hat zu diesem Zweck einen Vollstreckungsantrag an den Gerichtsvollzieher (GV) unter Verwendung des amtlichen Formulars nach der GVFV gestellt, jedoch nicht eigenhändig unterschrieben. Der Auftrag zeigte nur eine gescannte Unterschrift. Der GV hat aus diesem Grund den Vollstreckungsauftrag zurückgewiesen.

Nachdem die Erinnerung des Gläubigers nach § 766 Abs. 2 ZPO ohne Erfolg geblieben ist, hatte das LG über die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde zu entscheiden.

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