Der GV durfte den Antrag nicht wegen Fehlens einer eigenhändigen Unterschrift zurückweisen. Die Gläubigerin hat den Vorgaben des Gesetzes durch Vorlage eines Vollstreckungsauftrags mit eingescannter Unterschrift und des Vollstreckungstitels zum Vollstreckungsauftrag, jedenfalls aber durch Betrieb des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens, genügt.
Auftrag ist grundsätzlich formfrei
Nach den allgemeinen Vorgaben der Zivilprozessordnung ist die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags gem. § 753 ZPO grundsätzlich formfrei möglich (vgl. statt vieler etwa BGH NJW 2015, 2268; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 753 Rn 59 m.w.N.). Hieran hat sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts auch durch die Einführung eines allgemeinen Formularzwangs gem. § 753 Abs. 4 ZPO, § 1 ff. GVFV nichts geändert. Aus dem Formularzwang folgt kein zwingendes Erfordernis einer eigenhändigen Unterschriftsleistung.
Unterschriftenzeile ist kein modularer Formularbestandteil
Die Unterschriftenzeile ist nicht Bestandteil des letzten Moduls des Formulars. Bei näherer Betrachtung erweist es sich vielmehr so, dass die Unterschriftenzeile schon nicht Teil des eigentlichen modularen Aufbaus des Formulars ist und daher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV unter Formalitätsgesichtspunkten weggelassen werden darf, da dies keine Abweichung vom Formularinhalt darstellt.
Keine Ermächtigung zur Einführung eines Schriftformerfordernisses
Hierfür spricht auch, dass der Ermächtigungsnorm des § 753 Abs. 3 ZPO keine Kompetenz zu entnehmen ist, ein Schriftformerfordernis erstmals einzuführen (vgl. im Einzelnen LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.12.2018 – 15 T 183/18 und LG Konstanz DGVZ 2021, 143 jeweils m.w.N.). An der bisherigen abweichenden Rechtsprechungspraxis des Beschwerdegerichts wird nicht mehr festgehalten.
Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität des Antrags?
Für die wirksame Erteilung eines Vollstreckungsauftrags bedarf es daher grundsätzlich keiner eigenhändigen Unterschriftsleistung. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall Zweifel an Ernsthaftigkeit und Authentizität eines formlos erteilten Vollstreckungsauftrags auf andere Weise ausgeräumt werden können (siehe BGH NJW 2015, 2268). Ernsthaftigkeit in diesem Sinne bedeutet dabei das wissentliche und willentliche Auf-den-Weg-Bringen des Antrags mit dem Ziel seiner Durchführung, wobei der Aussteller des Antrags nicht zweifelhaft sein darf.
Diese Vorgaben sind im vorliegenden Fall erfüllt. Durch die Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels nebst Vollstreckungsauftrag, spätestens aber mit den eigenhändig unterschriebenen Schriftsätzen liegen zweifelsfrei formwirksame Vollstreckungsaufträge vor. Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität bestehen nicht (vgl. BGH DGVZ 2005, 94).