Einführung
Nachdem der Bundesrat zugestimmt hat, wurden am 21.12.2022 die neuen (verbindlichen) Formulare für die Zwangsvollstreckung im Bundesgesetzblatt unter dem sperrigen Titel "Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformular-Verordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung" bekanntgemacht (https://www.bgbl.de/Bürgerzugang/BGBl vom 21.12.2022).
Acht neue Formulare werden eingeführt, die
Der nachfolgende Beitrag soll einen ersten Überblick geben. In den nächsten Ausgaben der FoVo werden wir dann Formular für Formular im Detail vorstellen
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sofort eingesetzt werden dürfen, |
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so schnell wie möglich eingesetzt werden sollten und |
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ab dem 1.12.2023 eingesetzt werden müssen. |
I. Gänzliche Neukonzeption
ZVFV löst GVFV und ZVFV ab
Es erscheint etwas paradox, dass die bisherige Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) aus dem Jahr 2012 und die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) aus dem Jahr 2015 aufgehoben werden und stattdessen eine neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) eingeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als Verordnungsgeber hat sich mithin nicht damit begnügt, die bisherigen Verordnungen nur anzupassen. Viel mehr wurden die Formulare auf der Grundlage der bisherigen Praxiserfahrungen und einer Praxisanhörung unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Zielkonflikte zwischen den Anforderungen von Gläubigern, Vollstreckungsorganen, Drittschuldnern und sonstigen Beteiligten völlig neu konzipiert.
II. Neue und alte (neue) Formulare
Acht Formulare für die Praxis
Mit der neuen ZVFV werden insgesamt acht Formulare eingeführt, die teilweise neu sind, wie der isolierte Antrag in der Forderungspfändung, teilweise aber auch auf den bisherigen Formularen nach der ZVFV und der GVFV beruhen. Diese basieren also auf den bisherigen Formularen, haben auf den ersten Blick auch viele Ähnlichkeiten, sind aber durchgängig neu aufgebaut. Eingeführt werden
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der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anlage 1 zu ZVFV) mit einer hierauf bezogenen Forderungsaufstellung (Anlage 6), |
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ein Antrag auf Erlass einer richterlichem Durchsuchungsanordnung (Anlage 2) und ein Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (Anlage 2), |
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der Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (Anlage 3) und der Entwurf einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen (Anlage 3), |
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der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses (Anlage 4) und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 4), |
Hinweis:
Für den isolierten Überweisungsbeschluss nach einem vorherigen isolierten Pfändungsbeschluss, etwa in den Fällen des § 852 ZPO, gibt es also kein eigenständiges Antrags- oder auch Beschlussformular.
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der Entwurf eines Pfändungsbeschlusses (Anlage 5) sowie der Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 5) |
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sowie eine Forderungsaufstellung für Unterhaltsansprüche (Anlage 8) und alle Forderungen, die keine Unterhaltsansprüche sind (Anlage 7), im Rahmen der Forderungsvollstreckung. |
Hinweis
Die Formulare sind übergreifend aus – teilweise wiederkehrenden – Modulen, insbesondere für die Bezeichnung von Gläubigern, Schuldner und ihren jeweiligen Bevollmächtigten, aber auch Vollstreckungstiteln zusammengesetzt. Dies kann es sinnvoll erscheinen lassen, auch eigene Anträge aus diesen wiederkehrenden Modulen digital zu konfigurieren und so zu einem einheitlichen Formularwesen zu finden, das dann auch beim Generieren von Formularschreiben auf die immer gleichen Datenfelder in der Software zurückgreifen kann.
III. Eingeführte Formulare und die Nutzungspflicht
Auf die Einführung folgt die (partielle) Nutzungspflicht
Die Formulare sind nicht generell bei allen Vollstreckungsaufträgen einzusetzen, sondern nur im Rahmen der in § 2 der ZVFV geregelten Nutzungspflicht.
Das Vollstreckungsformular für den Gerichtsvollzieherauftrag ist nur bei der Vollstreckung von Geldforderungen zwingend. Bei reinen Zustellungsaufträgen oder bei Aufträgen in der Räumungsvollstreckung oder wegen sonstiger titulierter Herausgabeansprüche kann das Formular also als Ausgangspunkt gewählt werden, muss es aber nicht. Wird ein Vollstreckungsauftrag wegen einer Geldforderung an den Gerichtsvollzieher gerichtet, muss neben der Anlage 1 dann aber auch die Anlage 6 als Forderungsaufstellung zwingend mit genutzt werden.
Für die Anträge und die Entwürfe der richterlichen Durchsuchungsanordnung und/oder der Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen sind die Formulare 2 und 3 der ZVFV in vollem Umfang zwingend. Hier muss allerdings keine formalisierte Forderungsaufstellung beigefügt werden, sondern nur die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels.
Letztlich sind in der Forderungspfändung wegen einer Geldforderung nach § 829 ZPO die Anträge auf einen Pfändungs- oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie die jeweiligen Beschlussentwürfe zwinge...