Auf die Einführung folgt die (partielle) Nutzungspflicht

Die Formulare sind nicht generell bei allen Vollstreckungsaufträgen einzusetzen, sondern nur im Rahmen der in § 2 der ZVFV geregelten Nutzungspflicht.

Das Vollstreckungsformular für den Gerichtsvollzieherauftrag ist nur bei der Vollstreckung von Geldforderungen zwingend. Bei reinen Zustellungsaufträgen oder bei Aufträgen in der Räumungsvollstreckung oder wegen sonstiger titulierter Herausgabeansprüche kann das Formular also als Ausgangspunkt gewählt werden, muss es aber nicht. Wird ein Vollstreckungsauftrag wegen einer Geldforderung an den Gerichtsvollzieher gerichtet, muss neben der Anlage 1 dann aber auch die Anlage 6 als Forderungsaufstellung zwingend mit genutzt werden.

Für die Anträge und die Entwürfe der richterlichen Durchsuchungsanordnung und/oder der Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen sind die Formulare 2 und 3 der ZVFV in vollem Umfang zwingend. Hier muss allerdings keine formalisierte Forderungsaufstellung beigefügt werden, sondern nur die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels.

Letztlich sind in der Forderungspfändung wegen einer Geldforderung nach § 829 ZPO die Anträge auf einen Pfändungs- oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie die jeweiligen Beschlussentwürfe zwingend zu verwenden. Diese sind ebenso zwingend um die beiden Forderungsaufstellungen für Unterhaltsforderungen (Anlage 8) oder sonstige Geldforderungen (Anlage 7) zu ergänzen. Wenn bei einem einheitlichen Antrag auf einen Pfändungs- oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – etwa wegen mehrerer Einzelforderungen oder komplexer Zinsansprüche – die einfache Forderungsaufstellung nicht genügt, erstreckt sich die Nutzungspflicht nach § 2 Abs. 3 ZVFV auch auf deren mehrfache Verwendung, wenn die einfache Forderungsaufstellung nicht einfach nur ergänzt werden kann (dazu nachfolgend).

Dagegen bleiben Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsanträge und die hierauf bezogenen Beschlussentwürfe in den Fällen der § 846 ZPO (Herausgabevollstreckung) und § 857 ZPO (sonstige Vermögensrechte) ebenso formfrei möglich wie isolierte Überweisungsbeschlüsse sowie alle sonstigen isolierten Anträge in der Forderungsvollstreckung etwa auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen oder auf die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen oder auch alle Klarstellungsbeschlüsse. Sie unterliegen keinem Formularzwang.

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