Die gesetzlichen Voraussetzungen

Die Einholung von Drittauskünften ist nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nur zulässig, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Abs. 1 und 2 ZPO genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;

Kostenminderungsgebot ist zu achten

Richtigerweise kann es nicht darauf ankommen, ob die Meldebehörde vor oder nach dem Zustellungsversuch mitteilt, dass ihr keine aktuelle Anschrift vorliegt. Die Zustellung ist nämlich kein Selbstzweck, sondern soll sicherstellen, dass die Abnahme auch wirklich erfolgen kann. Steht aber von vorneherein fest, dass der Weg umsonst und das Ziel nicht zu erreichen ist, ist es sinnfrei, gleichwohl eine Ladung zu erwarten.

Es kann leider nur unterstellt werden, dass es am Ende nur darum geht, die Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung und die Zustellung entstehen zu lassen. Das verstößt allerdings gegen § 802a Abs. 1 ZPO, nach dem die Zwangsvollstreckung (auch) unter dem Primat des Kostenminderungsgebotes steht. Es steht im gemeinsamen Interesse von Gläubiger und Schuldner, nutzlose, aber kostenträchtige Maßnahmen zu vermeiden. Der Gläubiger muss diese vorfinanzieren und trägt das Liquiditätsrisiko, während der Schuldner die dem Gläubiger entstandenen Kosten nach § 788 ZPO am Ende erstatten muss.

FoVo 1/2024, S. 8 - 11

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