Abgrenzung zwischen vertretbarer und unvertretbare Handlung mit Hilfsantrag auflösen

Im Einzelfall ist die Abgrenzung einer vertretbaren Handlung nach § 887 ZPO, die zur Möglichkeit der Ersatzvornahme führt, von einer unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO, die lediglich Beugemittel zur Vollstreckung vorsieht, nicht einfach.

Der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter sollten sich für die naheliegende und bevorzugte Variante entscheiden und darauf den Hauptantrag auslegen. Es sollte dann aber immer hilfsweise der Antrag nach der Alternative gestellt werden. Da sowohl nach § 887 als auch nach § 888 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist und sich auch die weiteren Formalien nicht unterscheiden, ist die Haupt- und Hilfsantragstellung ohne Schwierigkeiten möglich.

FoVo 1/2024, S. 15 - 18

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