1. Der Rückruf i.S.v. § 140a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 PatG ist im Allgemeinen als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

2. In den Vertriebswegen ist der schutzrechtsverletzende Gegenstand, der sich bei keinem privaten Endverbraucher befindet, auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern den Gegenstand selbst als Endabnehmer nutzt.

3. Eine für den Rückrufanspruch hinreichende Möglichkeit weiteren Vertriebs kann sich daraus ergeben, dass es nach den Umständen denkbar ist, dass ein durch den gewerblichen Abnehmer mit dem schutzrechtsverletzenden Erzeugnis versehener Gegenstand durch diesen veräußert wird (wie hier eine Immobilie, in der verletzende Aluminiumdielen als Bodenbelag verbaut wurden).

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.7.2023 – 6 W 30/23

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