Zunächst ist im Rahmen der Kontopfändung ausdrücklich festzuhalten, dass der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, dem Gläubiger die Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen herauszugeben. Zwar hat der BGH schon 2003 entschieden, dass mit der Pfändung des Hauptrechtes auch alle Nebenrechte mit umfasst sind, so dass es grundsätzlich keiner Aufnahme mehr bedürfte (BGH NJW-RR 2003, 1555). Da dieser Anspruch jedoch ggf. im Wege der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher nach § 883 ZPO durchgesetzt werden muss, muss diesem auch verdeutlicht werden, nach welchen Urkunden er zu suchen hat. Der BGH hat im Jahre 2006 auch ausdrücklich entschieden, dass die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen sind (BGH InVo 2006, 484 = NJW-RR 2006, 1576).

 

Muster 1: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in ...

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ..... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch

Gerichtskostenmarken
Gerichtsgebührenstempler
Überweisung

erfolgt.

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Rechtsanwältin / Rechtsanwalt

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)

Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der/die Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:

 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung EUR
... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ... EUR
vorgerichtliche Mahnkosten EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten – EUR
... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ... EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen EUR
  _______
Zwischensumme EUR
[Abzüglich der Zahlungen vom ... über ...] EUR
  _______
Zwischensumme EUR
0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV  
aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV EUR
19 % Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 RVG-VV EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV 15,00 EUR
  _______
Summe EUR

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen … (genaue Bezeichnung des Kreditinstitutes mit Anschrift) – Drittschuldner – aus der bestehenden Geschäftsbeziehung, insbesondere dem Geschäftsbesorgungsvertrag betreffend das Girokonto mit der Nr. … und weiteren Verträgen über dieses oder eventuell weitere von dem Schuldner unterhaltene Konten gepfändet.

Insbesondere werden gepfändet:

alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch soweit diese zwischen den Abschlüssen vorliegen,

der Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträge,

der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte,

alle dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen, insbesondere Kredite oder Überziehungskredite ohne besondere Zweckbindung oder Kredite für ... (entsprechend der Zweckrichtung der Vollstreckungsforderung – z. B. Baufinanzierung bei einer Handwerker- oder Architektenforderung),

der Anspruch des Schuldners auf Auskunft und Rechnungserteilung aus der Kontokorrentvereinbarung.

Die Pfändung des Hauptanspruchs erstreckt sich auch auf Rechte wie den Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus dem Bankverhältnis gegen den Drittschuldner, insbesondere die Angabe des Kontostandes bei Zustellung des Pfändungs- un...

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