GV kann Vereinbarung treffen …

Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsauftrages ist der Gerichtsvollzieher befugt und verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen einzuleiten, die zu einer gütlichen und zügigen Erledigung des Auftrages führen. Werden also keine pfändbaren körperlichen Sachen vorgefunden, so soll es das Ziel sein, dass der Gerichtsvollzieher Raten vom Schuldner einzieht. Die entsprechenden Verpflichtungen sind in §§ 806b, 813a und b sowie 900 Abs. 3 ZPO niedergelegt. Sie werden durch § 114a GVGA näher konkretisiert, der die Vorgehensweise und Voraussetzungen für die Bewilligung von Ratenzahlungen durch den Gerichtsvollzieher beschreibt.

… soll aber die Bedingungen des Gläubigers achten

In der Praxis sind die Gläubiger in den meisten Fällen zwar mit Ratenzahlungen einverstanden, jedoch nicht mit der Art und Weise, wie sie vom Gerichtsvollzieher gegenüber dem Gläubiger dokumentiert werden. Dieser Beitrag soll aufzeigen, wie die GVGA als Unterstützung in diesem Verfahren dient.

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