Hier ist der Gläubiger gefragt

Der Gläubiger ist Herr des Verfahrens und kann demzufolge die Ratenzahlungen bewilligen, befristen, ablehnen oder unter Bedingungen stellen. Diese Vorgaben können bereits mit dem Vollstreckungsauftrag erteilt werden und müssen vom Gerichtsvollzieher gem. § 114a Nr. 5 GVGA beachtet werden.

 
Hinweis

Gerade bei der Laufzeit von Ratenzahlungen empfiehlt es sich, mit dem Vollstreckungsauftrag dem Gerichtsvollzieher die entsprechenden Vorgaben zu machen. Erfolgen hierzu keine Angaben, so bleibt dem Gerichtsvollzieher ohne Rücksprache nur die Möglichkeit von sechs Monaten. Wie jeder Gläubiger oder dessen Vertreter aus den eigenen Fällen weiß, werden die meisten Raten im Rahmen zwischen sechs und zwölf Monaten abgeschlossen. Dies sollte daher bei der Fristvorgabe mit beachtet werden.

Sollten Sie dem Gerichtsvollzieher das notwendige Vertrauen schenken, da er vor Ort mit dem Schuldner verhandelt und als Einziger die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse beurteilen kann, können Sie ihm auch in Ihrem Auftrag den Ermessungsspielraum für die Anzahl der Raten übertragen. Werden im Bezug auf die Genehmigung von Raten keine Angaben im Vollstreckungsauftrag gemacht, so unterstellt der Gerichtsvollzieher das Einverständnis des Gläubigers. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn ein Kombi-Auftrag gestellt wurde, d.h. der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. In diesem Fall muss der Gerichtsvollzieher das Einverständnis vom Gläubiger einholen. Nach Genehmigung von Ratenzahlungen ruht das Verfahren, jedoch hat der Gläubiger oder Vertreter jederzeit die Möglichkeit, das Einverständnis zu widerrufen. In diesem Fall werden die bis dato eingegangenen Teilbeträge an den Gläubiger überwiesen und die Zwangsvollstreckung wird gemäß dem Auftrag des Gläubigers weitergeführt.

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