Solche Einziehungsklagen lagen auch den zwei eingangs zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zugrunde.
BAG: Pfändung ohne Rückwirkung
Aus der ersten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.3.2008 muss der Gläubiger die Konsequenz ziehen, sehr schnell zu handeln. Der Schuldner hat – auch nicht fiktiv – keinen rückwirkenden Anspruch auf die verschobenen oder verschleierten Lohnbestandteile. Insoweit hat er mit dem Drittschuldner zusammengewirkt und die Leistung entweder tatsächlich "auf Umwegen" erhalten oder hierauf verzichtet. § 850h ZPO postuliert insoweit einen allein fiktiven Anspruch des Gläubigers. Damit scheidet aber eine Rückwirkung auf die Zeit vor der Pfändung der Forderung, die nach § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner als bewirkt gilt, aus (a.A. Stein/Jonas-Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850h Rn 35; Uhlenbruck, in: Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 35 Rn 58; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 850h Rn 10).
Dies hat über § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch Auswirkungen in der Insolvenz. Der Anspruch auf das verschobene oder verschleierte Arbeitseinkommen steht dann nämlich allein der Masse zu. Auf Umstände im Sinne des § 850h ZPO sollte der Gläubiger deshalb den Insolvenzverwalter immer hinweisen, wenn dieser nicht schon von sich aus tätig geworden ist. Dies gilt im Übrigen nach § 292 Abs. 1 S. 3 InsO auch im Restschuldbefreiungsverfahren!
Das müssen Sie sofort tun!
Der Gläubiger muss also so frühzeitig wie möglich das Arbeitseinkommen pfänden. Dies setzt wiederum voraus, dass er frühzeitig Informationen über den Arbeitgeber des Schuldners sammelt. Dies kann geschehen, indem
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der Gläubiger oder sein Vertreter an der Mobiliarzwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher teilnimmt und dessen Frageobliegenheit nach § 806a ZPO ausdrücklich aktiviert, |
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er selbst recherchiert, etwa durch einen Anruf bei Haushaltsangehörigen oder Nachbarn oder auch durch eine Internetrecherche, |
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er in Ratenzahlungsvereinbarungen, Schuldanerkenntnissen oder anderen Vereinbarungen die Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger durch den Schuldner von ihrer Schweigepflicht entbinden lässt und dort nach dem Arbeitgeber fragt, |
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er ein Vermögensverzeichnis aus einem Offenbarungsverfahren sofort auswertet. |
Es ist dann unmittelbar der PfÜB zuzustellen. Hier können ggf. Zeitvorteile erreicht werden, indem eine Zustellung im Parteibetrieb veranlasst wird und zu diesem Zwecke eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Gerichtsvollzieher erfolgt.
Keine schematische Betrachtungsweise möglich
In der tatsächlichen Beurteilung, ob überhaupt eine unverhältnismäßig geringe Vergütung gezahlt wird und welcher – fiktive – weitere Vergütungsanteil bei der Berechnung des nach § 850h ZPO pfändbaren Betrages zugrunde zu legen ist, versuchen die Instanzgerichte immer wieder, eine sehr schematische Berechnungsweise heranzuziehen. Dem hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 22.10.2008 einen Riegel vorgeschoben. Danach ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Dies birgt zwar einerseits ein gewisses Prozesskostenrisiko für den Gläubiger, weil er den zusätzlichen pfändbaren Betrag nicht ohne weiteres bestimmen kann und deshalb Gefahr läuft, die angemessene Vergütung zu hoch zu bemessen. Dem kann er aber kalkulierbar entgegenwirken, in dem er auf Tarifverträge, Auskünfte der Industrie- und Handelskammern bzw. der Handwerkskammern oder auch eine sachverständige Schätzung zurückgreift. Andererseits verhindert die Einzelfallbetrachtung dagegen die Möglichkeit des Schuldners, gerade noch unter der Grenze der "unverhältnismäßigen Vergütung" zu bleiben und so jedenfalls einen erheblichen Teil seiner Einkünfte dem Gläubigerzugriff zu entziehen.
In prozessualer Hinsicht fordert diese Einzelfallbetrachtung den Gläubigervertreter aber auch. Er muss alle maßgeblichen Abwägungsbelange zur Bestimmung der angemessenen Vergütung im Einzelfall darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen. Dabei gibt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes Anhaltspunkte, auf welche Aspekte es in besonderer Weise ankommt.