Mit der Reform der Kontopfändung wird der Gesetzgeber in § 833a ZPO n.F. einen Mindestumfang der gepfändeten Ansprüche gesetzlich definieren (hierzu Goebel, FoVo 2010, 21, in diesem Heft). Zugleich wird das Informationsmanagement zur Kontoüberwachung über § 836 Abs. 3 ZPO wichtiger. FoVo gibt Ihnen eine Musterformulierung für den PfÜB der Zukunft. Setzen Sie ihn ab dem 1.7.2010 ein. In den nächsten Heften folgen weitere Musteranträge.

 

Muster: Der angepasste Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in ...

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und

seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt.
zu übersenden. Die Zustellung wird von hieraus im Wege der Parteizustellung veranlasst.

Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch

Gerichtskostenmarken
Gerichtsgebührenstempler
Überweisung

erfolgt.

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigter beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

Soweit das Gericht annimmt, dass einer oder mehrere der gepfändeten Ansprüche nicht pfändbar sind oder dem Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sonstige Hindernisse entgegenstehen, wird gebeten, den Beschluss zunächst in der für zulässig erachteten Form zu erlassen, damit die Rechte des Gläubigers gewahrt werden.

_________________________

Rechtsanwalt/Inkassodienstleister

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)

Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ....., Az. ......] und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der/haben die Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:

 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung   EUR
... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...   EUR
vorgerichtliche Mahnkosten   EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten   EUR
... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...   EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen   EUR
Zwischensumme EUR  
[Abzüglich der Zahlungen vom ... über   EUR
Zwischensumme EUR]  
0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR   EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV   EUR
19 % Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 RVG-VV   EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV   15,00 EUR
Summe   EUR

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen … (genaue Bezeichnung und Anschrift des Kreditinstituts)– Drittschuldner – aus der bestehenden Geschäftsverbindung sowie aller Kontoverbindungen einschließlich aller auf Rechnung der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin geführten Konten, vor allem

aus dem/den Vertrag/Verträgen betreffend die Konten Nr. …,
aus allen Festgeldkonten,
aus dem Sparvertrag betreffend die Konten Nr. …,
aus dem Vertrag über Wertpapierverwahrung mit der Depot-Nr. …,
aus der Überlassung von Stahlkammerfächern (Safes),
aus bereits abgeschlossenen oder künftigen Kreditverträgen und Kreditzusagen,
aus den Verträgen über eventuell weitere vom Schuldner unterhaltenen Konten und Depots,

ohne Rücksicht darauf gepfändet, ob sie fällig sind oder künftig fällig werden.

Insbesondere werden gepfändet:

  1. das Guthaben am Tage der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage (§ 833a ZPO),
  2. alle Ansprüche und alle Forderungen aus dem Girovertrag über das bzw. die gepfändeten Konten, insbesondere diejenigen auf Auszahlung sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jedes späteren aktiven Kontokorrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Abschlüssen,
  3. der Anspruch des Schuldners auf die Gutschrift von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen auf Konten des Schuldners,
  4. der Anspruch auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte,
  5. alle dem Schuldner gegenwärtig und künftig gegen die Drittschuldnerin zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift oder Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte au...

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