Wegegeld trotz abgegebener Vermögensauskunft

Unserem Mandanten steht gegen den Schuldner eine Geldforderung zu, die wir für ihn tituliert haben. Da keine Erkenntnisse zu den Vermögensverhältnissen des Schuldners vorhanden waren, haben wir den Gerichtsvollzieher – unter ausdrücklichem Ausschluss des Einverständnisses mit einer gütlichen Erledigung – mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt.

Nach etwa zehn Wochen hat uns der Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat und die Sperrfrist noch läuft. Zugleich hat er uns das vorliegende Vermögensverzeichnis nebst Kostenrechnung übersandt. Für uns überraschend war auf der Kostenrechnung auch Wegegeld aufgeführt. Ist eine rechtliche Grundlage für die Erhebung von Wegegeld denkbar?

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